92 Abs. 2 SVG. 2. a) A. wird zu 6 ½ Jahren Zuchthaus verurteilt, abzüglich 6 Tage Untersuchungshaft. b) B. wird zu 6 ½ Jahren Zuchthaus verurteilt, abzüglich 4 Tage Untersuchungshaft. 3. a) A. wird für 5 Jahre des Landes verwiesen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 4 Jahren. b) B. wird für 5 Jahre des Landes verwiesen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 4 Jahren. 4. Der B. gewährte bedingte Vollzug von 14 Tagen Gefängnis gemäss Strafverfügung des Bezirksamtes Kulm vom 10. August 1999 wird widerrufen. 5. Die Verfahrenskosten werden den Angeklagten A. und B. je zur Hälfte überbunden. Jeder Angeklagte hat seine Haftkosten und seine eigenen Verteidigungskosten zu bezahlen.