Damals sei er auf der Strecke von Triengen nach Mooslerau mit ungenügendem Abstand hinter einem Personenwagen hergefahren. Anschliessend habe er in Mooslerau in einer unübersichtlichen Rechtskurve trotz Gegenverkehr zwei Fahrzeuge überholt und dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer hervorgerufen. Für weitere Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf die Anklageschrift und die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. B.- Am 15. März 2002 fällte das Kriminalgericht des Kantons Luzern folgendes Urteil: 1. a) A. ist schuldig - der mehrfachen (eventual-)vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB, - des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges nach Art. 31 Abs. 1 i.V.m.