111 StGB schuldig gemacht haben. Zudem sollen A. und B. während ihres Rennens mehrere Verkehrsregeln in grober Weise verletzt haben, weshalb sie sich darüber hinaus wegen mehrfachen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu verantworten hätten. A. wird überdies zur Last gelegt, bereits am 8. August 1999 mehrere Verkehrsvorschriften in grober Weise verletzt zu haben. Damals sei er auf der Strecke von Triengen nach Mooslerau mit ungenügendem Abstand hinter einem Personenwagen hergefahren.