{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-06-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-02-161_2003-06-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1381", "Checksum": "1ff3110bdc06aa94882959940995be71"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 02 161"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 16.06.2003 21 02 161"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 und Art. 111 StGB. Wer bei einem spontanen Autorennen innerorts ca. 130 km/h fährt und dabei zwei unbeteiligte Fussgänger tödlich verletzt, nimmt deren Tod in Kauf und handelt eventualvorsätzlich. Der zweite an diesem Autorennen beteiligte Fahrzeuglenker, welcher dem anderen innerorts mit einer Geschwindigkeit von ca. 110-120 km/h das Überholmanöver erschwert hat, hat sich wegen Mittäterschaft bei der eventualvorsätzlichen Tötung zu verantworten. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:09:41", "Checksum": "5d1bda748bf644907910df5effe0ea23", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 16.06.2003 21 02 161\nRegeste:\nArt. 18 und Art. 111 StGB. Wer bei einem spontanen Autorennen innerorts ca. 130 km/h fährt und dabei zwei unbeteiligte Fussgänger tödlich verletzt, nimmt deren Tod in Kauf und handelt eventualvorsätzlich. Der zweite an diesem Autorennen beteiligte Fahrzeuglenker, welcher dem anderen innerorts mit einer Geschwindigkeit von ca. 110-120 km/h das Überholmanöver erschwert hat, hat sich wegen Mittäterschaft bei der eventualvorsätzlichen Tötung zu verantworten. | Strafrecht\n\n trotz der relativ umfangreichen Bemühungen von Fürsprecher D. angesichts der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen als übersetzt. In Strafsachen beträgt die Anwaltsgebühr im Verfahren vor Obergericht als Appellationsinstanz Fr. 300.-- bis Fr. 3'500.--, in den übrigen Verfahren Fr. 150.-- bis Fr. 2'000.-- (§ 57 lit. c und d KoV). In Berücksichtigung der ausgewiesenen umfangreichen Bemühungen von Fürsprecher D. wird seine Kostennote für das Hauptverfahren ermessensweise auf Fr. 4'500.-- Honorar (das Maximum von Fr. 3'500.-- zuzüglich einem Zuschlag von Fr. 1'000.-- in Anwendung von §§ 62 Abs. 1 und 63 lit. c KoV) sowie für das Ausstandsverfahren auf Fr. 1'500.-- Honorar (§ 57 lit. d KoV), somit insgesamt auf Fr. 6'000.-- Honorar, zuzüglich Auslagen von total Fr. 441.-- sowie MWST festgesetzt. 7.4. Die Kostennote von Rechtsanwalt XY., des früheren amtlichen Verteidigers von A., wird für das Appellationsverfahren antragsgemäss auf Fr. 850.-- Honorar inkl. Auslagen zuzüglich MWST festgesetzt. 7.5. Die von der Vorinstanz den beiden Privatklägern E. und F., beide vertreten durch Rechtsanwalt G., zugesprochene Parteientschädigung von insgesamt Fr. 10'561.90 ist ausgangsgemäss entsprechend dem vorinstanzlichen Urteil den Angeklagten A. und B. je zur Hälfte aufzuerlegen, wobei die Angeklagten solidarisch für den Gesamtbetrag haften. Vor Obergericht ist den Privatklägern kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. U r t e i l s s p r u c h 1. a) A. ist schuldig - der mehrfachen (eventual-)vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB, - des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges nach Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG, - der mehrfachen Überschreitung der gesetzlichen und signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts und ausserorts sowie der Nichtanpassung der Geschwindigkeit an die Strassen- und Verkehrsverhältnisse nach Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 4 und 4a VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG, - des mehrfachen ungenügenden Abstandhaltens beim Hintereinanderfahren nach Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG sowie - des mehrfachen vorschriftswidrigen Überholens nach Art. 35 Abs. 2-4 i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG. b) B. ist schuldig - der mehrfachen (eventual-)vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB, - der mehrfachen Überschreitung der gesetzlichen und signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts und ausserorts sowie der Nichtanpassung der Geschwindigkeit an die Strassen- und Verkehrsverhältnisse nach Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 4 und 4a VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG, - des ungenügenden Abstandhaltens beim Hintereinanderfahren nach Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG, - des vorschriftswidrigen Überholens nach Art. 35 Abs. 2-4 i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG sowie - des pflichtwidrigen Verhaltens bei Verkehrsunfall nach Art. 51 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 92 Abs. 2 SVG. 2. a) A. wird mit 6 ½ Jahren Zuchthaus bestraft, abzüglich 6 Tage Untersuchungshaft. b) B. wird mit 6 ½ Jahren Zuchthaus bestraft, abzüglich 4 Tage Untersuchungshaft, als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsstatthalteramtes Luzern vom 21. Oktober 2002. 3. a) A. wird für 5 Jahre des Landes verwiesen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 4 Jahren. b) B. wird für 5 Jahre des Landes verwiesen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 4 Jahren. 4. Der B. gewährte bedingte Vollzug von 14 Tagen Gefängnis gemäss Strafverfügung des Bezirksamtes Kulm vom 10. August 1999 wird widerrufen. 5. A. und B. haben je zur Hälfte die Gerichtskosten des Appellationsverfahrens zu tragen, mit Ausnahme derjenigen des Ausstandsverfahrens, welche B. zu tragen hat. A. und B. haben im Appellationsverfahren je ihre eigenen Anwaltskosten zu tragen. Der vorinstanzliche Kostenspruch wird bestätigt. Die Gerichtsgebühr für das Appellationsverfahren beträgt Fr. 2'500.--, diejenige für das Ausstandsverfahren Fr. 500.--. Die Kostennote von Fürsprecher D. als a.o. amtlicher Verteidiger von B. wird für das Appellationsverfahren auf Fr. 6'000.-- Honorar (Fr. 4'500.-- für das Hauptverfahren sowie Fr. 1'500.-- für das Ausstandsverfahren) zuzüglich Fr. 441.-- Auslagen sowie MWST festgesetzt. Die kantonale Gerichtskasse hat ihm Fr. 5'962.10 (85 % von Fr. 6'000.--, Fr. 441.-- Auslagen sowie Fr. 421.10 MWST) zu bezahlen. Die Kostennote von Rechtsanwalt XY., des früheren amtlichen Verteidigers von A., wird für das Appellationsverfahren auf Fr. 850.-- Honorar inkl. Auslagen zuzüglich MWST festgesetzt. Die kantonale Gerichtskasse hat ihm Fr. 777.40 (85 % von Fr. 850.-- Honorar inkl. Auslagen zuzüglich Fr. 54.90 MWST) zu bezahlen. A. hat der kantonalen Gerichtskasse für das Appellationsverfahren Fr. 2'027.40 (Fr. 1'250.-- Gerichtskostenanteil sowie Fr. 777.40 amtliche Verteidigerkosten) sowie gemäss vorinstanzlichem Urteil Fr. 21'083.75, somit insgesamt Fr. 23'111.15 zu bezahlen. B. hat der kantonalen Gerichtskasse für das Appellationsverfahren Fr. 7'712.10 (Fr. 1'750.-- Gerichtskostenanteil sowie Fr. 5'962.10 amtliche Verteidigerkosten) sowie gemäss vorinstanzlichem Urteil Fr. 16'480.--, somit insgesamt Fr. 24'192.10 zu bezahlen. Die Parteientschädigung an die Privatkläger E. und F., beide vertreten durch Rechtsanwalt G., von insgesamt Fr. 10'561.90 wird gemäss dem vorinstanzlichen Urteil den Angeklagten A. und B. je zur Hälfte auferlegt, wobei die Angeklagten solidarisch für den Gesamtbetrag haften. 6. Dieses Urteil ist den Angeklagten, der Staatsanwaltschaft, den"}