{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-06-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-02-161_2003-06-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1381", "Checksum": "1ff3110bdc06aa94882959940995be71"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 02 161"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 16.06.2003 21 02 161"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 und Art. 111 StGB. Wer bei einem spontanen Autorennen innerorts ca. 130 km/h fährt und dabei zwei unbeteiligte Fussgänger tödlich verletzt, nimmt deren Tod in Kauf und handelt eventualvorsätzlich. 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Der zweite an diesem Autorennen beteiligte Fahrzeuglenker, welcher dem anderen innerorts mit einer Geschwindigkeit von ca. 110-120 km/h das Überholmanöver erschwert hat, hat sich wegen Mittäterschaft bei der eventualvorsätzlichen Tötung zu verantworten. | Strafrecht\n\n (Zusatzstrafe), im Gegensatz zu A. lediglich eine geringere Strafminderung am Platz. Insgesamt erscheint daher eine Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren Zuchthaus, als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsstatthalteramts Luzern vom 21. Oktober 2002, seinem Verschulden angemessen. Die 4 Tage Untersuchungshaft sind ihm an die ausgesprochene Zuchthausstrafe anzurechnen (Art. 69 StGB). Angesichts der Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe ist die Gewährung des bedingten Strafvollzugs bereits in objektiver Hinsicht ausgeschlossen (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). 5.- Landesverweisung Das Kriminalgericht verwies beide Angeklagten für 5 Jahre des Landes, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von je 4 Jahren. Während A. in diesem Punkt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt, scheint B. auch diese Nebenstrafe sinngemäss anfechten zu wollen, auch wenn er diesbezüglich keinen ausdrücklichen Antrag gestellt hat. Die von der Vorinstanz ausgesprochenen Landesverweisungen für die beiden Angeklagten von je 5 Jahren, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von je 4 Jahren, sind zu bestätigen. Zur Begründung kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Ergänzend sei bemerkt, dass angesichts des schweren Verschuldens und des äusserst getrübten fahrerischen Leumunds der beiden Angeklagten seitens des Obergerichts gewisse Bedenken gegenüber der Gewährung des bedingten Vollzugs bestehen. Nachdem aber die Staatsanwaltschaft nicht appellierte und auch keine Anschlussappellation einreichte, ist es dem Obergericht nach dem Grundsatz des Verbots der reformatio in peius bereits aus prozessualen Gründen nicht möglich, eine unbedingte Landesverweisung für die beiden Angeklagten anzuordnen (vgl. § 236 Abs. 2 StPO; Hauser/Schweri, a.a.O., § 98 N 7 S. 448). 6.- Widerruf Das Kriminalgericht widerrief den B. gewährten bedingten Vollzug von 14 Tagen Gefängnis gemäss der Strafverfügung des Bezirksamts Kulm vom 10. August 1999. B. beantragt, der bedingte Strafvollzug gemäss der Strafverfügung des Bezirksamts Kulm vom 10. August 1999 sei nicht zu widerrufen. Der B. gewährte bedingte Strafvollzug von 14 Tagen Gefängnis gemäss der Strafverfügung des Bezirksamts Kulm vom 10. August 1999 ist jedoch in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu widerrufen. Zur Begründung kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Es handelt sich bei den heute zu beurteilenden Straftaten offensichtlich nicht mehr um einen leichten Fall im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB. 7.- Kosten 7.1. Entsprechend dem Verfahrensausgang haben A. und B. je zur Hälfte die Gerichtskosten des Appellationsverfahrens zu tragen, mit Ausnahme derjenigen des Ausstandsverfahrens, welche B. allein zu bezahlen hat, da er dieses verursacht hat (§ 282 Abs. 1 StPO). A. und B. haben im Appellationsverfahren ausgangsgemäss je ihre eigenen Anwaltskosten zu tragen (§ 282 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Appellationsverfahren ist auf Fr. 2'500.--, diejenige für das Ausstandsverfahren auf Fr. 500.-- festzusetzen (§ 26 lit. a und b KoV). 7.2. Fürsprecher D. ficht als a.o. amtlicher Verteidiger von B. explizit auch die vorinstanzliche Kostenfestsetzung an. Er macht geltend, die von der Vorinstanz verfügte Kostenfestsetzung stehe in keiner Relation zum effektiv erbrachten Aufwand. Fürsprecher D. reichte vor der Vorinstanz eine Kostennote von Fr. 6'000.-- Honorar zuzüglich Auslagen und MWST ein. Das Kriminalgericht reduzierte diese Kostennote auf Fr. 2'500.-- Honorar zuzüglich Auslagen und MWST. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass B. ursprünglich durch Fürsprecherin Z. a.o. amtlich verteidigt wurde. B. wird seit dem 20. März 2001 durch Fürsprecher D. verteidigt, wobei zu berücksichtigen ist, dass er für die Zeit vom 20. März 2001 bis zum 28. Februar 2002 (d.h. für ein knappes Jahr) durch Fürsprecher D. privat verteidigt wurde und hiefür keine Entschädigungspflicht durch den Staat besteht. B. wurde im vorinstanzlichen Verfahren lediglich in der Zeit vom 1. März 2002 bis zum 15. März 2002 von Fürsprecher D. a.o. amtlich verteidigt. Fürsprecher D. macht für diese Zeit insbesondere mehrfaches Aktenstudium geltend (so am 12., 13. und 14. März 2003). Er hat aber bereits während der Zeit der privaten Verteidigung die Akten studiert. Es ist selbstverständlich, dass für die Vorbereitung der Hauptverhandlung und die Ausarbeitung des Plädoyers die Akten erneut studiert werden müssen. Es geht aber nicht an, einen privaten Verteidigungsaufwand nachträglich vom Staat als amtliche Verteidigung teilweise entschädigt haben zu wollen. Jedenfalls erscheint die von der Vorinstanz gesprochene Entschädigung für Fürsprecher D. für die relativ kurze (wenn auch verhältnismässig intensive) Zeit der a.o. amtlichen Verteidigung vom 1. bis zum 15. März 2002 von Fr. 2'500.-- Honorar zuzüglich Auslagen und MWST dem erforderlichen Aufwand entsprechend und gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen (vgl. § 57 lit. b KoV) als angemessen. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung ist daher zu bestätigen. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist im Übrigen auch die vorinstanzliche Kostenverlegung zu bestätigen (§ 275 Abs. 1 StPO). 7.3. Fürsprecher D. macht als a.o. amtlicher Verteidiger von B. für das Appellationsverfahren eine Kostennote von Fr. 7'950.65 Honorar zuzüglich Fr. 441.-- Auslagen sowie MWST geltend. Dieses Honorar erscheint trotz der grossen Tragweite des Falles und"}