{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-06-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-02-161_2003-06-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1381", "Checksum": "1ff3110bdc06aa94882959940995be71"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 02 161"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 16.06.2003 21 02 161"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 und Art. 111 StGB. Wer bei einem spontanen Autorennen innerorts ca. 130 km/h fährt und dabei zwei unbeteiligte Fussgänger tödlich verletzt, nimmt deren Tod in Kauf und handelt eventualvorsätzlich. 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Der zweite an diesem Autorennen beteiligte Fahrzeuglenker, welcher dem anderen innerorts mit einer Geschwindigkeit von ca. 110-120 km/h das Überholmanöver erschwert hat, hat sich wegen Mittäterschaft bei der eventualvorsätzlichen Tötung zu verantworten. | Strafrecht\n\n von 120-140 km/h und riskante Überholmanöver auf der Ausserortsstrecke abzuschütteln. Mit seiner \"Raserfahrt\" gefährdete er nicht nur das Leben anderer Verkehrsteilnehmer, sondern auch dasjenige seiner Mitfahrer. Als A. aufgrund des sturen Verhaltens von B. vor dem Dorf Gelfingen zu einem Überholmanöver ansetzte, erschwerte B. dem A. das Überholen, indem er zunächst mit unverminderter, massiv übersetzter Geschwindigkeit von 120-140 km/h in das Dorf Gelfingen hineinraste und erst nach dem Ortseingang seine Geschwindigkeit geringfügig verlangsamte. B. war sich angesichts der Geschwindigkeit und der herannahenden Linkskurve bewusst, dass A. bei seinem Überholmanöver und bei diesem Tempo in Schwierigkeiten geraten würde, und er trägt daher dadurch, dass er sich an diesem Autorennen beteiligt und das verhängnisvolle Manöver dem A. erheblich erschwert hat, eine wesentliche Mitschuld am Tod der beider Opfer. Dennoch erachtet das Obergericht im Gegensatz zum Kriminalgericht die Tatschuld von B. als etwas kleiner als diejenige von A., da A. den Überholvorgang auch von sich aus hätte abbrechen können, als er sah, dass es vor der nahenden Linkskurve gefährlich werden würde. Dass sich B. nach dem Unfall nicht um die Geschehnisse kümmerte, sondern unerkannt die Flucht ergriff, zeugt andererseits von einer ausserordentlichen Gewissenlosigkeit. 4.6.2. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse von B. und seiner Vorstrafe sowie der Eintragungen im Administrativmassnahmenregister kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Ergänzend ist zu bemerken, dass B. vor Obergericht aussagte, er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Er habe früher in einer Fabrik gearbeitet, sei aber wegen seinen Rückenproblemen seit knapp zwei Jahren arbeitslos und erhalte Taggelder. Sobald er operiert sei, werde er wieder arbeiten gehen. Es treffe daher nicht zu, dass er auf eine IV-Rente warte, wie dies das Kriminalgericht ausgeführt habe. Seine Frau könne nicht regelmässig, sondern bloss temporär arbeiten. Er habe immer noch Schulden, aber inzwischen weniger als Fr. 56'000.--. Es bestünden Betreibungen und Pfändungen, weshalb ihm monatlich Fr. 1'200.-- von seinen Taggeldern abgezogen würden. Er sei von der Versicherung bisher nicht in Anspruch genommen worden. Er habe kein Auto mehr und seinen Führerausweis bisher noch nicht wieder erhalten. Er kenne die Angehörigen der Opfer nicht. Erheblich negativ ins Gewicht fällt bei B. in persönlicher Hinsicht der Umstand, dass er einschlägig vorbestraft ist, da er mit Urteil des Bezirksamts Kulm vom 10. August 1999 wegen Verursachens eines Verkehrsunfalls infolge Nichtbeherrschens des Fahrzeugs, Vereitelung der Blutprobe, pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden und Führens eines PW's in nicht betriebssicherem Zustand mit 14 Tagen Gefängnis bedingt und einer Busse von Fr. 800.-- bestraft wurde. Er delinquierte somit weniger als einen Monat nach dieser Verurteilung während laufender Probezeit. Dazu kommt, dass B. über einen miserablen fahrerischen Leumund verfügt, wie die zahlreichen Eintragungen im Administrativmassnahmenregister belegen. B. lehnt - im Gegensatz zu A. - nach wie vor jegliche Verantwortung für den Tod der beiden Opfer ab, behauptete er doch noch vor Obergericht, mit 30-40 km/h durch das Dorf Gelfingen gefahren zu sein, und bezichtigte den glaubwürdigen Zeugen U. sinngemäss der Lüge. Diese völlig unglaubwürdige Behauptung zeigt deutlich seine mangelnde Einsicht und Reue auf, weswegen seine gleichzeitigen Aussagen, es tue ihm leid, was passiert sei, für das Obergericht nicht glaubhaft wirken. Zu seinen Gunsten sind seine teilweise Geständnisbereitschaft hinsichtlich des Sachverhalts sowie der Umstand, dass er sich zwei Tage nach dem Unfallereignis doch noch bei der Kantonspolizei meldete und auf diese Weise zur Klärung des Sachverhalts beitrug, zu werten. Zudem ist bei ihm aufgrund seiner familiären Situation (verheirateter Familienvater zweier Kinder) ebenfalls von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen. Zu beachten ist überdies, dass eine Zusatzstrafe zur Strafverfügung des Amtsstatthalteramts Luzern vom 21. Oktober 2002 wegen Veruntreuung (14 Tage Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren) auszusprechen ist. Diese Strafe wegen Veruntreuung fällt aber wegen des verhältnismässig geringen Deliktsbetrags und der entsprechend milden Bestrafung vorliegend im Vergleich zum Delikt der mehrfachen vorsätzlichen Tötung und der mehrfachen qualifizierten Verkehrsregelverletzungen nicht erheblich ins Gewicht. 4.6.3. In Berücksichtigung all der obgenannten Faktoren ist auch bei B. von einem sehr schweren Verschulden auszugehen. Wie oben dargelegt, rechtfertigt es sich aber wegen der fliessenden Grenze zur bewussten Fahrlässigkeit dennoch die Minimalstrafe von 5 Jahren Zuchthaus als Ausgangspunkt zu nehmen. Auch bei B. ist von einem massiven Verschulden und der obligatorischen Strafschärfung nach Art. 68 Ziff. 1 StGB auszugehen, wobei aber das Obergericht aufgrund des etwas geringeren Tatverschuldens als bei A. eine geringere Straferhöhung als angemessen erachtet. Hingegen ist bei B. in Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse, insbesondere seiner einschlägigen Vorstrafe und seiner mangelnden Einsicht, trotz seiner teilweisen Geständnisbereitschaft, seiner erhöhten Strafempfindlichkeit und der Bemessung nach Art. 68 Ziff. 2 StGB"}