{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-06-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-02-161_2003-06-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1381", "Checksum": "1ff3110bdc06aa94882959940995be71"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 02 161"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 16.06.2003 21 02 161"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 und Art. 111 StGB. Wer bei einem spontanen Autorennen innerorts ca. 130 km/h fährt und dabei zwei unbeteiligte Fussgänger tödlich verletzt, nimmt deren Tod in Kauf und handelt eventualvorsätzlich. 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(im Vergleich zu A.) das pflichtwidrige Verhalten bei Verkehrsunfall zusätzlich negativ ins Gewicht. Es ist somit in Bezug auf beide Angeklagten eine Strafschärfung nach Art. 68 Ziff. 1 StGB vorzunehmen. 4.5.1. A. beteiligte sich am 3. September 1999 an einem spontanen Autorennen mit B. und setzte dabei zahlreiche andere Verkehrsteilnehmer und auch seine Mitfahrer einer akuten Gefährdung aus. Er wollte dem Gegner B. in egoistischer Art und Weise um jeden Preis seine fahrerische Stärke demonstrieren. Ausserorts von Gelfingen raste er dessen VW Corrado mit massiv übersetzter Geschwindigkeit und ungenügendem Abstand hinterher, beging vorschriftswidrige Überholmanöver und verletzte dabei etliche Verkehrsregeln in grober Weise. Vor dem Dorf Gelfingen setzte er zu einem halsbrecherischen Überholmanöver an und liess selbst dann nicht von seinem Vorhaben ab, als er erkannte, dass sich B. (vorerst) nicht einfach geschlagen gab, sondern mit zunächst unverminderter Geschwindigkeit von 120-140 km/h weiterfuhr. Als Folge seiner äusserst verantwortungslosen Fahrweise verlor A. bei Beendigung seines Überholmanövers in Gelfingen schliesslich die Herrschaft über sein Fahrzeug und verletzte bei seiner Schleuderfahrt durch den Dorfbereich zwei jugendliche Fussgänger tödlich. Seine \"Raserfahrt\" zeugt von einer beispiellosen Gleichgültigkeit und Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Leben anderer Menschen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Vorfall vom 3. September 1999 keine einmalige Entgleisung von A. in Bezug auf sein Verhalten im Strassenverkehr ist, sondern dass er bereits am 8. August 1999 in Mooslerau zu einem derart riskanten Überholvorgang ansetzte, dass sich ein Verkehrsunfall mit möglicherweise äusserst gravierenden Folgen nur aufgrund der geschickten Reaktionen der übrigen beteiligten Verkehrsteilnehmer verhindern liess. 4.5.2. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse von A. und seiner Eintragungen im Administrativmassnahmenregister kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Ergänzend ist zu bemerken, dass er vor Obergericht aussagte, er habe im Januar 2002 geheiratet. Seine Frau lebe im Kosovo und sie hätten keine Kinder. Er lebe bei seinen Eltern und sei beruflich selbständig. Seine Autoreparaturwerkstatt laufe gut, er verdiene Fr. 4'500.-- bis Fr. 5'000.-- netto pro Monat. Er habe mehr Vermögen als Schulden, wobei das Vermögen in seinem Geschäft investiert sei. Er habe kein Auto und keinen Führerausweis mehr. Er denke jeden Tag an dieses tragische Ereignis. Der Vater des getöteten Mädchens sei ein Kunde von ihm. Im Übrigen habe er Kontakt zu den Angehörigen der Opfer über seine Eltern. Die Angelegenheit sei geregelt. Er müsse monatlich Fr. 250.-- bei der Versicherung abzahlen. Die Schadenssumme belaufe sich auf Fr. 120'000.--. In persönlicher Hinsicht fällt bei A. auch negativ ins Gewicht, dass er im Administrativmassnahmenregister mehrfach eingetragen ist, u.a. wurde ihm bereits einmal der Ausweis wegen übersetzter Geschwindigkeit entzogen. Zu seinen Gunsten hingegen ist zu berücksichtigen, dass er im schweizerischen Zentralstrafregister nicht eingetragen ist und sich auch während des Strafverfahrens nichts zu Schulden kommen liess. Nachdem er in der Strafuntersuchung widersprüchlich aussagte und Schutzbehauptungen von sich gab, gestand er schliesslich doch den Sachverhalt in weiten Teilen zu, was ebenfalls zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist. Er erweckte überdies an der obergerichtlichen Verhandlung - im Gegensatz zu B. - den Eindruck, die Verantwortung für seine Taten übernehmen zu wollen und diese zu bereuen, was ebenfalls positiv zu werten ist. Auch ist seine erhöhte Strafempfindlichkeit zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, da er verheiratet ist und seine wirtschaftliche Existenzgrundlage, nämlich seine eigene Autoreparaturwerkstatt, mit dem Vollzug einer unbedingten Freiheitsstrafe verlieren dürfte. 4.5.3. In Berücksichtigung all der obgenannten Faktoren ist bei A. von einem sehr schweren Verschulden auszugehen. Wie oben dargelegt, rechtfertigt es sich aber wegen der fliessenden Grenze zur bewussten Fahrlässigkeit dennoch die Minimalstrafe von 5 Jahren Zuchthaus als Ausgangspunkt zu nehmen. Aufgrund des massiven Verschuldens und der obligatorischen Strafschärfung nach Art. 68 Ziff. 1 StGB einerseits und der strafmindernd zu wertenden persönlichen Verhältnisse und des Verhaltens nach der Tat andererseits erscheint insgesamt eine Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren Zuchthaus angemessen. Eine höhere Freiheitsstrafe könnte das Obergericht im Übrigen gemäss dem Verbot der reformatio in peius bereits aus prozessualen Gründen nicht aussprechen, da die Staatsanwaltschaft weder eine eigene Appellation noch eine Anschlussappellation eingereicht hat (§ 236 Abs. 2 StPO). Die 6 Tage Untersuchungshaft sind A. an die ausgesprochene Zuchthausstrafe anzurechnen (Art. 69 StGB). Angesichts der Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe ist die Gewährung des bedingten Strafvollzugs bereits in objektiver Hinsicht ausgeschlossen (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). 4.6.1. B. beteiligte sich wie dargelegt am 3. September 1999 ebenfalls am spontanen Autorennen mit A. Er überholte A. ausserhalb des Dorfes Baldegg und stachelte diesen damit zu einer eigentlichen Verfolgungsjagd auf der Strecke Baldegg in Richtung Gelfingen an. Dicht gefolgt vom VW Corrado von A. versuchte B. vergeblich, seinen Kontrahenten durch Geschwindigkeiten"}