{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-06-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-02-161_2003-06-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1381", "Checksum": "1ff3110bdc06aa94882959940995be71"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 02 161"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 16.06.2003 21 02 161"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 und Art. 111 StGB. Wer bei einem spontanen Autorennen innerorts ca. 130 km/h fährt und dabei zwei unbeteiligte Fussgänger tödlich verletzt, nimmt deren Tod in Kauf und handelt eventualvorsätzlich. Der zweite an diesem Autorennen beteiligte Fahrzeuglenker, welcher dem anderen innerorts mit einer Geschwindigkeit von ca. 110-120 km/h das Überholmanöver erschwert hat, hat sich wegen Mittäterschaft bei der eventualvorsätzlichen Tötung zu verantworten. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:09:41", "Checksum": "5d1bda748bf644907910df5effe0ea23", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 16.06.2003 21 02 161\nRegeste:\nArt. 18 und Art. 111 StGB. Wer bei einem spontanen Autorennen innerorts ca. 130 km/h fährt und dabei zwei unbeteiligte Fussgänger tödlich verletzt, nimmt deren Tod in Kauf und handelt eventualvorsätzlich. Der zweite an diesem Autorennen beteiligte Fahrzeuglenker, welcher dem anderen innerorts mit einer Geschwindigkeit von ca. 110-120 km/h das Überholmanöver erschwert hat, hat sich wegen Mittäterschaft bei der eventualvorsätzlichen Tötung zu verantworten. | Strafrecht\n\n sind keine ersichtlich. Es sind im Übrigen auch nicht die Voraussetzungen für die Qualifikation nach Art. 112 StGB (Mord) oder die Privilegierung nach Art. 113 StGB (Totschlag) gegeben, wovon auch die Parteien ausgehen. A. und B. sind daher der mehrfachen (eventual-)vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB schuldig zu sprechen. 3.2. Vorwurf der Widerhandlungen gegen das SVG betreffend B. B. beantragt neben dem Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen vorsätzlichen Tötung auch einen Freispruch vom Vorwurf des ungenügenden Abstandhaltens beim Hintereinanderfahren sowie einen Schuldspruch wegen mehrfacher Überschreitung der gesetzlichen und signalisierten Höchstgeschwindigkeit bloss ausserorts, nicht aber auch innerorts. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorangehenden Ausführungen zum Sachverhalt und zur Beweiswürdigung hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen vorsätzlichen Tötung (E. 3.1.1) und ergänzend auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. B. ist daher auch des ungenügenden Abstandhaltens beim Hintereinanderfahren nach Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG sowie der mehrfachen Überschreitung der gesetzlichen und signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts sowie auch innerorts und der Nichtanpassung der Geschwindigkeit an die Strassen- und Verkehrsverhältnisse nach Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 4 und Art. 4a VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig zu sprechen. 4.- Sanktionen 4.1. Hinsichtlich des Strafrahmens kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. 4.2. In Bezug auf die Strafzumessung ist Folgendes zu bemerken: Nach Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Weil diese Bestimmung weder eine klare und vollständige Aufzählung der zu beachtenden Elemente noch eindeutige Angaben aus den daraus für die Strafzumessung zu ziehenden Schlüssen enthält, hat das Bundesgericht verschiedene Strafzumessungskriterien entwickelt (vgl. BGE 117 IV 112 ff. und 118 IV 21 ff.). Leitschnur für die Strafzumessung ist das Verschulden, dessen Begriff sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen muss. Bei der Strafzumessung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und in Anlehnung an Stratenwerth (Schweizerisches Strafrecht, AT II, Bern 1989, § 7 N 7 ff.) zu unterscheiden zwischen Tat- und Täterkomponente. Zu beachten bei der Beurteilung der Tatkomponente sind insbesondere vier Elemente: das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und die Beweggründe für die Tat. Zum letzten Punkt ist zu bemerken, dass die Schwere der Verfehlung von der dem Urheber der Verfehlung gegebenen Entscheidungsfreiheit abhängt: je leichter er die verletzte Rechtsnorm hätte beachten können, desto schwerer wiegt seine Entscheidung, dagegen zu verstossen und damit sein Verschulden. Im Rahmen der Täterkomponente steht die Persönlichkeit des Angeklagten im Vordergrund. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten. Sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Strafempfindlichkeit sind ebenfalls zu berücksichtigen. 4.3. Da die Grenze zwischen dem Eventualvorsatz und der bewussten Fahrlässigkeit fliessend ist, und die juristischen Definitionen in diesem Punkt letztlich auf eine Wertung des konkreten Verhaltens hinauslaufen, rechtfertigt es sich vorliegend, bei beiden Angeklagten von der Minimalstrafe für vorsätzliche Tötung nach Art. 111 StGB von fünf Jahren Zuchthaus als Ausgangspunkt bei der Strafzumessung auszugehen. 4.4. Die beiden Angeklagten haben den Tod von zwei jungen unschuldigen und wehrlosen Menschen verursacht. Es ist zunächst zu prüfen, ob - abgesehen von den Widerhandlungen gegen das SVG - bereits dieser Umstand zu einer Strafschärfung nach Art. 68 Ziff. 1 StGB führt. Dies ist zu bejahen. Nach herrschender Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Idealkonkurrenz nicht nur dann gegeben, wenn die eine in Frage stehende Handlung mehrere verschiedene Tatbestände, sondern auch, wenn sie denselben Tatbestand mehrfach erfüllt, beispielsweise bei einem Sprengstoffanschlag, durch den mehrere Personen verletzt werden. Die erste Variante wird ungleichartige und die zweite gleichartige Idealkonkurrenz genannt (BGE 124 IV 145, 147 E. 3a, mit Hinweisen). Allerdings kann gleichartige Idealkonkurrenz nur dann vorliegen, wenn im Rahmen desselben Tatbestands mehrere, trotz ihrer Gleichartigkeit selbständige Tatobjekte durch eine Handlung beeinträchtigt werden. Die Rechtsgutverletzungen müssen im Verhältnis zueinander selbständig sein (BGE 124 IV 145, 148 E. 3b), welche Voraussetzung vorliegend gegeben ist, da die Leben zweier Menschen ausgelöscht worden sind (vgl. BGE 124 IV 145, 148 E. 3c, wo bei Gefährdung der Leben zweier Personen gleichartige Idealkonkurrenz und damit Strafschärfung nach Art. 68 Ziff. 1 StGB angenommen wurde). Der Umstand, dass die beiden Angeklagten zwei Menschen getötet haben, führt daher zu einer Strafschärfung nach Art. 68 Ziff. 1 StGB. Dazu kommen bei beiden Angeklagten mehrere qualifizierte Widerhandlungen gegen das SVG. Während bei A. neben dem Vorfall vom 3. September 1999 noch die groben Verkehrsregelverletzungen vom 8. August 1999 hinzukommen,"}