{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-06-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-02-161_2003-06-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1381", "Checksum": "1ff3110bdc06aa94882959940995be71"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 02 161"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 16.06.2003 21 02 161"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 und Art. 111 StGB. Wer bei einem spontanen Autorennen innerorts ca. 130 km/h fährt und dabei zwei unbeteiligte Fussgänger tödlich verletzt, nimmt deren Tod in Kauf und handelt eventualvorsätzlich. Der zweite an diesem Autorennen beteiligte Fahrzeuglenker, welcher dem anderen innerorts mit einer Geschwindigkeit von ca. 110-120 km/h das Überholmanöver erschwert hat, hat sich wegen Mittäterschaft bei der eventualvorsätzlichen Tötung zu verantworten. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:09:41", "Checksum": "5d1bda748bf644907910df5effe0ea23", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 16.06.2003 21 02 161\nRegeste:\nArt. 18 und Art. 111 StGB. Wer bei einem spontanen Autorennen innerorts ca. 130 km/h fährt und dabei zwei unbeteiligte Fussgänger tödlich verletzt, nimmt deren Tod in Kauf und handelt eventualvorsätzlich. Der zweite an diesem Autorennen beteiligte Fahrzeuglenker, welcher dem anderen innerorts mit einer Geschwindigkeit von ca. 110-120 km/h das Überholmanöver erschwert hat, hat sich wegen Mittäterschaft bei der eventualvorsätzlichen Tötung zu verantworten. | Strafrecht\n\n vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter in Frage kommt. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft zwar nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Mittäterschaft setzt u.a. einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, wobei dieser nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 125 IV 134, 136 E. 3a und 120 IV 265, 271 f. E. 2c/aa; zur Mittäterschaft im Strassenverkehr vgl. BGE 126 IV 84, 88 E. 2c/aa). Es ist vorliegend aufgrund der Aussagen der Angeklagten, der Mitfahrer und der übrigen Zeugen sowie aufgrund der konkreten Umstände von einem wenn auch spontanen, d.h. nicht zum vorneherein abgesprochenen, so doch von einem gemeinsamen konkludenten Willen der beiden Angeklagten, ein Autorennen bzw. eine Verfolgungsjagd durchzuführen, auszugehen. Gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt es für die Begründung der Mittäterschaft durch B., dass dieser sich den Entschluss von A., ein Autorennen bzw. eine Verfolgungsjagd durchzuführen, mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen, zu eigen machte. Dieser Tatentschluss, dieser Vorsatz kommt aus dem Verhalten von B. konkludent zum Ausdruck. B. beteiligte sich gemäss dem Beweisergebnis an dem Autorennen bzw. der Verfolgungsjagd mit A. mit halsbrecherischer Geschwindigkeit ausserorts von Gelfingen. In der Folge raste er mit immer noch massiv übersetzter Geschwindigkeit (110-120 km/h) in das Dorf Gelfingen hinein. Er erschwerte mit seinem Verhalten dem A. das Überholmanöver. Hätte B. sein rasantes Tempo erheblich reduziert, bevor bzw. als A. ihn überholte, so wäre A. bei seinem Überholmanöver mit rechtsgenüglicher Wahrscheinlichkeit weit weniger schnell gefahren und insbesondere nicht ins Schleudern geraten. B. war bewusst (jedenfalls im Sinne eines Begleitwissens), dass die Geschwindigkeit innerorts generell auf 50 km/h beschränkt ist, gerade weil die Gefahr von schweren Unfällen und von Rechtsgutsverletzungen wie den eingetretenen erheblich höher ist als ausserorts oder auf Autobahnen. In Anbetracht der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung vor der unübersichtlichen Linkskurve war es zudem für B. ohne Weiteres erkennbar, dass A. in Schwierigkeiten geraten dürfte, wenn er sein Überholmanöver nicht rechtzeitig würde abschliessen können. Wer sich an einer solch halsbrecherischen Verfolgungsjagd beteiligt und schliesslich innerorts mit einer so massiv übersetzten Geschwindigkeit (110-120 km/h) vor einer unübersichtlichen Kurve einem anderen Fahrzeuglenker das Überholmanöver erschwert, schafft eine so hohe Wahrscheinlichkeit für eine Rechtsgutsverletzung von der Art der eingetretenen, dass sein Verhalten nicht anders interpretiert werden kann, als dass er den Erfolg ebenfalls in Kauf genommen hat, für den Fall, dass er eintreten würde. Bei einem solch risikoreichen Verhalten kann B. nicht mehr zugebilligt werden kann, bewusst darauf vertraut zu haben, dass sich seine Rechtsgutsverletzung nicht realisiere. Es muss auch bei ihm angesichts der konkreten Umstände, insbesondere angesichts dieser enorm hohen Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts vielmehr von schierer bzw. völliger Gleichgültigkeit gegenüber diesem Erfolgseintritt, von einem mutwilligen Handeln um jeden Preis, \"koste es, was es wolle\", ausgegangen werden. Dazu kommt, dass vorliegend die Sorgfaltspflichtverletzung äusserst schwer ist. Auch B. hat hier aus absolut nichtigem Anlass (Demonstration fahrerischer Stärke) ein enorm hohes Risiko der Tatbestandsverwirklichung geschaffen. Aufgrund der Grösse des Risikos der Tatbestandsverwirklichung und der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung kann das Verhalten von B. daher nicht anders interpretiert werden, als dass er damit den Tod der beiden Opfer letztlich in Kauf genommen hat. Es kann dazu auf die vorangehenden Ausführungen zum Verhalten von A. verwiesen werden. Der Tod der beiden Opfer ist daher auch B. im Sinne der Mittäterschaft als vorsätzlich mitverursacht zuzurechnen, indem ihm die Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestands durch A. vollumfänglich zugerechnet wird. Es ergeben sich bei der Tatbestandserfüllung durch B. diesbezüglich keine Unterschiede. Ergänzend ist zu bemerken, dass B. mit seinem rücksichtslosen Verhalten ebenfalls nicht das Wenige getan hat, was noch in seiner Macht stand, um das eingetretene Ergebnis abzuwenden. Er hätte ohne Weiteres angesichts der prekären Verhältnisse (innerorts, herannahende Linkskurve) und in Berücksichtigung des sehr riskanten Verhaltens von A. wesentlich früher abbremsen können, um diesem so problemlos das Überholmanöver zu ermöglichen. Im Übrigen kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. 3.1.2.4. Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass beide Angeklagten den Tatbestand der mehrfachen (eventual-)vorsätzlichen Tötung erfüllt haben. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe"}