{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-06-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-02-161_2003-06-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1381", "Checksum": "1ff3110bdc06aa94882959940995be71"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 02 161"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 16.06.2003 21 02 161"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 und Art. 111 StGB. Wer bei einem spontanen Autorennen innerorts ca. 130 km/h fährt und dabei zwei unbeteiligte Fussgänger tödlich verletzt, nimmt deren Tod in Kauf und handelt eventualvorsätzlich. Der zweite an diesem Autorennen beteiligte Fahrzeuglenker, welcher dem anderen innerorts mit einer Geschwindigkeit von ca. 110-120 km/h das Überholmanöver erschwert hat, hat sich wegen Mittäterschaft bei der eventualvorsätzlichen Tötung zu verantworten. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:09:41", "Checksum": "5d1bda748bf644907910df5effe0ea23", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 16.06.2003 21 02 161\nRegeste:\nArt. 18 und Art. 111 StGB. Wer bei einem spontanen Autorennen innerorts ca. 130 km/h fährt und dabei zwei unbeteiligte Fussgänger tödlich verletzt, nimmt deren Tod in Kauf und handelt eventualvorsätzlich. Der zweite an diesem Autorennen beteiligte Fahrzeuglenker, welcher dem anderen innerorts mit einer Geschwindigkeit von ca. 110-120 km/h das Überholmanöver erschwert hat, hat sich wegen Mittäterschaft bei der eventualvorsätzlichen Tötung zu verantworten. | Strafrecht\n\n Fahrzeuges. Sie fühlen sich in einem Fahrzeug zweifellos sicherer als auf offener Strasse, was nicht zuletzt auch ihr Fahrverhalten beeinflusst. Die Argumentation der Verteidigung vermag entsprechend nichts zu einer Entlastung des Angeklagten beizutragen. Das Verhalten des Angeklagten im Strassenverkehr, wie er es vorliegend an den Tag legte, lässt im Gegenteil sogar vermuten, dass ihm sein eigenes Leben letztlich weniger bedeutete als sein Ego, das er in einer Demonstration fahrerischer Stärke zu bestätigen suchte. Die Frage braucht aber mit Blick auf die vorangehenden Ausführungen nicht abschliessend geklärt zu werden. Jedenfalls legt ein Handeln, wie es beim Angeklagten in Gelfingen erkennbar war, den Schluss nahe, dass ihm zumindest gleichgültig war, wie die Sache ausgehen würde. Dies lässt sich auch aufgrund seiner verantwortungslosen Fahrweise ein paar Wochen zuvor am 8. August 1999 auf der Strecke von Triengen nach Mooslerau annehmen, wo er zufolge eines äusserst riskanten Überholmanövers in raschem Tempo beinahe mit einem entgegenkommenden Lastwagen kollidiert wäre. Dort setzte A. zwar in erster Linie sein eigenes Leben aufs Spiel, was ihn indessen weder in jenem noch später im vorliegend zu beurteilenden Fall von einem risikoreichen und auch für ihn selbst äusserst gefährlichen Handeln abhielt. Selbst wenn man ihm also zugestehen wollte, dass sein Verhalten auf Gleichgültigkeit basierte, würde dies nichts am Gesagten zu ändern vermögen. Der Angeklagte mag sich hier derart auf sich selbst und seinen Sieg in diesem Rennen fixiert haben, dass ihm alles andere gleichgültig war. Völlige Gleichgültigkeit gegenüber dem gefährdeten Rechtsgut reicht zur Begründung eines Eventualvorsatzes aber unbestrittenermassen aus (Stratenwerth, a.a.O., AT I, § 9 N 105 und 102 mit Hinweisen; Jenny, a.a.O., Art. 18 N 51; vgl. auch Cramer / Sternberg-Lieben, a.a.O., § 15 N 82 ff.). Der Angeklagte war sich zwar über die späteren Ereignisse inklusive den fraglichen Unfall im Ungewissen. Relevant ist aber, dass er sich von der Vorstellung dieser Möglichkeit, einen Tatbestand zu verwirklichen, über die er zweifellos verfügte, nicht beeinflussen liess, sondern trotzdem handelte. Damit dokumentierte er seine Entscheidung gegen das Rechtsgut. Selbst die Tatsache, dass dem Angeklagten die Folgen seines Handelns über diese Gleichgültigkeit hinaus unerwünscht gewesen wären, würde die Annahme von Eventualvorsatz schliesslich nicht hindern. Ein Täter braucht den Erfolg seines Handelns nach unbestrittener Lehre nicht zu billigen (dazu eingehend BGE 96 IV 99 ff.; vgl. auch Jenny, a.a.O., § 18 N 50 unter Hinweis auf Stratenwerth). Ein Täter kann auch bereit sein, eine an sich höchst unerwünschte Folge als das kleinere Übel in Kauf zu nehmen, wenn sich das Ziel, das er anstrebt, auf andere Weise nicht erreichen lässt (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 9 N 102 mit Hinweisen auf die Auseinandersetzung um diese Frage). Es wurde bereits mehrfach betont, dass der Angeklagte offenbar aufgrund seiner narzisstisch geprägten Unfähigkeit einer Kapitulation in diesem Autorennen, die mit einem für ihn unannehmbaren Gesichtsverlust verbunden gewesen wäre, nicht dazu in der Lage war, sich auf eine korrekte Fahrweise zurückzubesinnen. Er nahm damit den nachfolgenden Unfall in Kauf. Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass Eventualvorsatz auch dann anzunehmen ist, wenn nicht die Straftat selbst direkt angestrebt wird, sondern diese lediglich eine mögliche Nebenfolge eines bestimmten Handlungsziels ist (so etwa Stratenwerth, a.a.O., AT I, § 9 N 109). Im vorliegenden Fall kann dem Angeklagten durchaus zugestanden werden, dass es ihm in erster Linie um die fahrerische Auseinandersetzung mit dem Fahrzeuglenker B. ging und der Verlust der Kontrolle über sein Fahrzeug mit den bekannten Folgen eine solche mögliche Nebenfolge dieses Ziels darstellte. Dies vermag aber nach dem Gesagten keine Anlass dafür sein, eine andere rechtliche Bewertung des subjektiven Tatbestandes vorzunehmen. Zum Schluss ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in seinem unveröffentlichten Urteil vom 6. Oktober 1986 (Str. 61/86) einem ähnlichen Verhalten eines Autofahrers auf der Autobahn, der sich mit einem Tempo von 240 km/h fortbewegte, Eventualvorsatz unterstellte. Das Obergericht verkennt nicht, dass dieses Urteil teilweise auf Kritik stiess (so etwa Guignard in: Journal des Tribunaux, 1988, S. 131 ff.; vgl. auch den kurzen Hinweis bei Stefan Trechsel, Schweiz. Strafgesetzbuch, Kurzkomm., 2. Aufl., Zürich 1997, N 15 zu Art. 18 StGB). Eine vertiefte Auseinandersetzung mit diesem Präjudiz und den kritischen Bemerkungen dazu erübrigt sich indessen, da die Sachverhalte nicht genügend ähnlich sind. Immerhin ergeben sich daraus gewisse grundsätzliche Erkenntnisse: Das Bundesgericht brachte zum Ausdruck, dass bei Verkehrsregelverletzungen im Strassenverkehr die gleichen Grundsätze anzuwenden sind wie im allgemeinen Strafrecht, was auch von Kritikern des Entscheids nicht beanstandet wurde. Dies muss auch für den vorliegenden Fall gelten. Im Übrigen kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Der Angeklagte B. 3.1.2.3. Es bleibt die Beteiligung von B. am Delikt zu prüfen. Ihm wird Mittäterschaft hinsichtlich der mehrfachen vorsätzlichen Tötung vorgeworfen. Mittäter ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes"}