{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-06-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-02-161_2003-06-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1381", "Checksum": "1ff3110bdc06aa94882959940995be71"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 02 161"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 16.06.2003 21 02 161"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 und Art. 111 StGB. Wer bei einem spontanen Autorennen innerorts ca. 130 km/h fährt und dabei zwei unbeteiligte Fussgänger tödlich verletzt, nimmt deren Tod in Kauf und handelt eventualvorsätzlich. Der zweite an diesem Autorennen beteiligte Fahrzeuglenker, welcher dem anderen innerorts mit einer Geschwindigkeit von ca. 110-120 km/h das Überholmanöver erschwert hat, hat sich wegen Mittäterschaft bei der eventualvorsätzlichen Tötung zu verantworten. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:09:41", "Checksum": "5d1bda748bf644907910df5effe0ea23", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 16.06.2003 21 02 161\nRegeste:\nArt. 18 und Art. 111 StGB. Wer bei einem spontanen Autorennen innerorts ca. 130 km/h fährt und dabei zwei unbeteiligte Fussgänger tödlich verletzt, nimmt deren Tod in Kauf und handelt eventualvorsätzlich. Der zweite an diesem Autorennen beteiligte Fahrzeuglenker, welcher dem anderen innerorts mit einer Geschwindigkeit von ca. 110-120 km/h das Überholmanöver erschwert hat, hat sich wegen Mittäterschaft bei der eventualvorsätzlichen Tötung zu verantworten. | Strafrecht\n\n fraglichen Ereignisse keinen Ausnahmefall darstellten, sondern im Gegenteil geradezu naheliegend waren. A. musste im Dorfgebiet Gelfingen zur Tatzeit damit rechnen, dass ein Abbremsen aus irgendwelchen Gründen notwendig würde, dies bei den gegebenen Umständen nicht ohne Schwierigkeiten bzw. in concreto nicht ohne Schleudern gelingen würde und er die Kontrolle über sein Fahrzeug verlieren könnte, ebenso mit der Tatsache, dass er dabei auf Fussgänger treffen könnte. Der Ablauf des Geschehens drängte sich A. als so wahrscheinlich auf, dass sich sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des fraglichen Erfolges deuten lässt (zu dieser sog Wahrscheinlichkeitstheorie vgl. Jenny, a.a.O., Art. 18 N 48). Zu den relevanten Umständen für die Entscheidung der Rechtsfrage, ob der Täter eventualvorsätzlich oder bewusst fahrlässig gehandelt hat, gehören neben der Höhe der Wahrscheinlichkeit eines Erfolges auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung sowie die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser etwa das Risiko der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, also entgegen seiner Behauptung nicht (pflichtwidrig unvorsichtig) darauf vertraut, dass sich dieses Risiko nicht verwirklichen bzw. der tatbestandsmässige Erfolg nicht eintreten werde (BGE 119 IV 1, 3 E. 5a; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts vom 23. Dezember 1991 i.S. W. [6S.533/1990]). Zu den relevanten Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (nicht publizierte Urteile des Bundesgerichts vom 12. April 1985 i.S. B. c. ZH [Str. 112/1985] und vom 17. August 1992 i.S. ZG c. W. [6S.60/1992]; vgl. zum Ganzen BGE 125 IV 242, 251 f. E. 3c, in welchem Entscheid Eventualvorsatz bei Übertragung des HIV-Virus durch ungeschützten Geschlechtsverkehr angenommen wurde). Auch unter diesen Gesichtspunkten erscheint die Annahme eines Eventualvorsatzes im vorliegenden Fall sachgerecht. Die Fahrweise des Angeklagten muss als halsbrecherisch bezeichnet werden und war absolut verantwortungslos. Sein Fehlverhalten überstieg das Mass, das irgendwie noch nachvollziehbar war. Sein Verschulden muss als absolut gravierend bezeichnet werden. Die schnelle Fahrt erstreckte sich vor dem eigentlichen Unfall über eine längere Strecke und beruhte somit nicht auf einer spontanen Entgleisung. Der Angeklagte sah sich auch im Laufe des Autorennens immer wieder mit neuen Umständen konfrontiert, aufgrund derer er die Situation hätte neu überdenken und zur Besinnung kommen können. Insbesondere die Nähe des bewohnten Dorfes Gelfingen wäre Anlass dafür gewesen, vernünftig zu werden und aufzugeben. Besonderes Gewicht ist überdies zu legen auf das Motiv für die konkrete Handlungsweise, das als äusserst verwerflich bezeichnet werden muss. So basierte die vorschriftswidrige Fahrweise von A. nicht auf blosser Unachtsamkeit oder dergleichen. Vielmehr lieferten sich die beiden Automobilisten A. und B. bewusst ein Rennen mit dem Ziel, den Gegner mit der Geschwindigkeit des Wagens zu überbieten und ihn in eine derart gefährliche Situation zu bringen, dass er aufgeben würde. Dabei schaukelten sie einander hoch und fuhren in halsbrecherischem Tempo, ungeachtet der dabei geschaffenen Gefahren für Dritte. Der Angeklagte A. stellte sein eigenes Interesse an dieser sinnlosen Auseinandersetzung mit dem Autofahrer B. derart in den Vordergrund, dass er sich um dieses blödsinnigen Ziels willen mit dem Risiko der ernstzunehmenden Gefahr eines Unfalls abfand. Spätestens bei der Einfahrt ins Dorf Gelfingen hätte der Angeklagte A. endgültig zur Vernunft kommen, sein Tempo reduzieren und sich hinter dem Motorfahrzeug von B. in die rechte Fahrbahn einordnen müssen. Ein kontrolliertes Abbremsen seines Autos wäre allerdings mit dem Verzicht auf die Fortführung des Überholmanövers verbunden gewesen, womit der Angeklagte A. dem B. gegenüber kapituliert hätte. Eine solche Kapitulation hätte für ihn aber einen Gesichtsverlust gegenüber seinem Kontrahenten B. bedeutet. Indem er auf diese Alternative verzichtete, war er somit eher zur Hinnahme des nachfolgend eingetretenen Erfolges bereit als zum Verzicht auf die Chance, als Sieger aus diesem Autorennen hervorzugehen. Dieses krass egoistische und in keiner Weise nachvollziehbare Interesse, dieses unverständliche Bedürfnis nach Demonstration fahrerischer Stärke zog er dem Risiko der Verletzung fremder Rechtsgüter klar vor. Er hat sich mithin mit der Verwirklichung des Tatbestandes abgefunden. Der Verteidiger von A. brachte vor, der Angeklagte habe sein eigenes Leben ebenfalls akut gefährdet, weshalb er der Auffassung gewesen sein müsse, alles im Griff zu haben. Dies ist zwar nicht völlig von der Hand zu weisen. Zugegebenermassen setzte sich A. durch sein Verhalten auch selber einer erheblichen Gefahr aus. Erfahrungsgemäss sind die Folgen einer Kollision indessen für die Insassen eines Autos in vielen Fällen deutlich weniger gravierend als für Fussgänger, die sich völlig ungeschützt auf der Strasse fortbewegen. Dies zeigt nicht zuletzt gerade das vorliegende Beispiel. Der Schutz durch das Auto, wenn er auch in vielen Fällen nur vermeintlich ist, hat nach der allgemeinen Lebenserfahrung überdies auch einen gewissen psychologischen Effekt auf die Lenker des"}