{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-06-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-02-161_2003-06-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1381", "Checksum": "1ff3110bdc06aa94882959940995be71"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 02 161"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 16.06.2003 21 02 161"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 und Art. 111 StGB. Wer bei einem spontanen Autorennen innerorts ca. 130 km/h fährt und dabei zwei unbeteiligte Fussgänger tödlich verletzt, nimmt deren Tod in Kauf und handelt eventualvorsätzlich. 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Der zweite an diesem Autorennen beteiligte Fahrzeuglenker, welcher dem anderen innerorts mit einer Geschwindigkeit von ca. 110-120 km/h das Überholmanöver erschwert hat, hat sich wegen Mittäterschaft bei der eventualvorsätzlichen Tötung zu verantworten. | Strafrecht\n\n Erfordernis, dass sich der Täter der Möglichkeit des Erfolgseintritts im Augenblick der Tatbegehung bewusst gewesen sein musste. A. hält in diesem Zusammenhang dafür, er habe die Folgen seines Verhaltens nicht bedacht. Damit vermag sich A. nicht überzeugend zu entlasten. Die Risiken, die mit einer derart riskanten Fahrweise verbunden waren, sind ohne weiteres nachvollziehbar und bei Verkehrsteilnehmern hinlänglich bekannt. A. zuzugestehen, dass er diese Tatsachen völlig ausser Acht liess, wäre lebensfremd und aufgrund der gesamten Umstände nicht zu begründen. Es handelt sich bei ihm um einen Fachmann aus der Autobranche, der sich mit Fahrzeugen überdurchschnittlich häufig auf der Strasse fortbewegt. Er gab an, monatlich etwa 5'000 km hinter sich zu bringen. Er kann also als erfahrener Autofahrer bezeichnet werden. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, dass er zuvor mehrfach in gravierender Weise Verkehrsregeln verletzt hatte, was Ausweisentzug zur Folge hatte. Die möglichen Folgen einer solch riskanten Fahrweise mussten ihm zumindest in den Grundzügen bewusst gewesen sein. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, A. habe aufgrund irgendeiner Ausnahmesituation den später eingetretenen Sachverhalt nicht bedacht oder ihn durch konkrete Handlungen gar auszuschliessen versucht, ergeben sich nicht. So lassen sich denn auch im konkreten Fall ausser einer korrekten Fahrweise keine Sicherheitsvorkehren denken, mit denen die Möglichkeit eines Unfalls hätte ausgeschlossen werden können. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass A. bereits am 8. August 1999, also wenige Wochen zuvor, durch eine äusserst unvorsichtige und gefährliche Fahrweise aufgefallen war, die nur zufällig nicht zu einem Unfall führte und ebenfalls Gegenstand des aktuellen Strafverfahrens war (die entsprechenden Widerhandlungen gegen das SVG sind vor Obergericht nicht mehr angefochten). Wie beim direkten Vorsatz ist auch beim Eventualvorsatz eine sichere Kenntnis des genauen Verlaufs eines Geschehens nicht erforderlich. Die genauen Tatumstände, die sich erst noch verwirklichen könnten, müssen nicht in allen Teilen bedacht werden (Jenny, a.a.O., Art. 18 N 19). Dass ein Fahrzeugführer innerorts auf Fussgänger und Automobilisten oder auf andere Hindernisse trifft, die ihn zum Bremsen veranlassen, stellt keine als irreal einzuschätzende Eventualität dar, sondern dürfte im Gegenteil geradezu häufig vorkommen. Dass ein Automobilist aus einem solchen Grund sein Automobil innerorts innerhalb kurzer Zeit abbremsen muss, ihm dies aber bei einer Geschwindigkeit von ca. 130 km/h wie hier nicht im geordneten Rahmen bzw. nicht ohne ein Schleudern gelingen kann, war nicht nur voraussehbar, sondern musste von A. ernsthaft in Betracht gezogen werden. Die entsprechende Wahrscheinlichkeit muss hier als sehr hoch bezeichnet werden. Dies gilt umso mehr, wenn sich dies wie hier noch im Rahmen eines Überholmanövers abspielt und nicht auf ganz gerader Strecke gefahren werden kann, sondern Kurven befahren werden müssen. Dass diese Situation für A. erkennbar war, ergibt sich auch aus den Aussagen von Zeugen. X., Mitfahrer von A., gab jedenfalls an, er habe kurz vor dem Unfall in der massgebenden Umgebung Fussgänger erkannt. V., ein Mitfahrer von B., bezeichnete bei seiner Schilderung der Ereignisse die Kurve bei der Einfahrt ins Dorf Gelfingen als gefährlich. Das Element des Wissens ist beim subjektiven Tatbestand somit als gegeben zu betrachten. Weiterungen erübrigen sich. Näher einzugehen ist indessen auf das voluntative Element, auf das sich nach herrschender Lehre auch beim Eventualvorsatz nicht verzichten lässt. Auf dieser Ebene ist der Unterschied zwischen bewusster Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz primär zu suchen. Ein Risikobewusstsein, wie es auch bei der bewussten Fahrlässigkeit anzunehmen ist, reicht bei dolus eventualis nicht aus. Es bedarf eines Entscheides des Täters gegen das verletzte Rechtsgut. Vorsätzlich begangenes Unrecht kann nur auf einer inneren Stellungnahme zum erkannten Risiko beruhen (Cramer / Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, Kommentar, 26. Aufl., München 2001, § 15 N 80). Nach längerer Kontroverse hat sich in Lehre und Rechtsprechung entsprechend dieser Erkenntnis folgende Umschreibung des Eventualvorsatzes durchgesetzt: Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242, 251 E. 3c; 121 IV 249, 253 E. 3a; 103 IV 65, 68 E. 2; Günter Stratenwerth, Schweiz. Strafrecht, Allg. Teil I, 2. Aufl., Bern 1996, § 9 N 99 ff., insbesondere 103). Ein Rückschluss auf das Vorstellungsbild des Täters ist indessen nur auf Grund äusserlich feststellbarer Indizien möglich, so dass sich die Umschreibung des Eventualvorsatzes letztlich als Beweisproblem auszeichnet (dazu Jenny, a.a.O., Art. 18 N 54 mit kritischen Bemerkungen). Ein gewichtiger Anhaltspunkt ist dabei regelmässig die Höhe der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Erfolges. Es wird dabei vom Wissen auf den Willen geschlossen. Je näher der Erfolg dem Täter in die Augen gerückt ist, desto eher lässt sich vertreten, er habe die Erfüllung des Tatbestandes auch tatsächlich gewollt. Es wurde bereits im Zusammenhang mit der Voraussehbarkeit des tatsächlichen Geschehens dargelegt, dass die"}