{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-06-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-02-161_2003-06-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1381", "Checksum": "1ff3110bdc06aa94882959940995be71"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 02 161"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 16.06.2003 21 02 161"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 und Art. 111 StGB. Wer bei einem spontanen Autorennen innerorts ca. 130 km/h fährt und dabei zwei unbeteiligte Fussgänger tödlich verletzt, nimmt deren Tod in Kauf und handelt eventualvorsätzlich. 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Der zweite an diesem Autorennen beteiligte Fahrzeuglenker, welcher dem anderen innerorts mit einer Geschwindigkeit von ca. 110-120 km/h das Überholmanöver erschwert hat, hat sich wegen Mittäterschaft bei der eventualvorsätzlichen Tötung zu verantworten. | Strafrecht\n\n übersetzter Geschwindigkeit nebeneinander und gegen das Ende des Überholmanövers von A. dicht hintereinander in den Ortsbereich von Gelfingen hinein. B. raste zwar mit massiv übersetzter und vergleichbarer Geschwindigkeit wie A. in das Dorf Gelfingen hinein, verlangsamte aber nach dem Ortsbeginn von Gelfingen seine Fahrt insoweit geringfügig, als er etwas Gas wegnahm. Bis zum Beginn des Schleuderns von A. bremste B. hingegen nicht ab. Als A. gegen das Ende des Überholvorgangs auf die rechte Fahrspur einzuschwenken begann, geriet er wegen der massiv übersetzten Geschwindigkeit ins Schleudern. Sein Wagen erfasste infolge des Schleuderns die sich auf dem Trottoir befindlichen Fussgänger H. und I. und verletzte sie tödlich. Als B. sah, dass A. ins Schleudern geriet, bremste er ab. Er fuhr danach mit einer Geschwindigkeit von ca. 20-30 km/h am Auto von A. vorbei, nachdem dieses zum Stillstand gekommen war. 3.1.2. Rechtliche Würdigung Den Angeklagten wird mehrfache (eventual-)vorsätzliche Tötung in Mittäterschaft vorgeworfen, was umstritten und worauf nachfolgend näher einzugehen ist. Der Angeklagte A. 3.1.2.1. Gestützt auf das oben dargestellte Beweisergebnis hat A. den objektiven Tatbestand der mehrfachen vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB erfüllt. Es kann auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen werden. Die rechtliche Qualifikation dieses Verhaltens als Tötungsdelikt ist unbestritten. Der Angeklagte A. beantragt unter Bestreitung des Vorsatzes einen Schuldspruch gemäss Art. 117 StGB. 3.1.2.2. Unter subjektiven Gesichtspunkten ist die rechtliche Subsumtion des Verhaltens von A. nicht leicht vorzunehmen. Es ist ihm zuzugestehen, dass der Erfolg seines Handelns nicht auf einem entsprechenden sicheren Wissen und Wollen basierte, mithin kein direkter Vorsatz anzunehmen ist. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ist nicht anzunehmen, dass er den fraglichen Unfall und somit die Tötung der beiden Opfer direkt und ausdrücklich wollte. Neben den Formen des direkten Vorsatzes ist indessen auch, wie das Kriminalgericht richtig ausführte, eventualvorsätzliches Handeln tatbestandsmässig im Sinne von Art. 111 StGB. Zur rechtstheoretischen Begründung dieses Konstrukts des Eventualvorsatzes und dessen Umschreibung kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (KG Urteil S. 34 ff.). Der Eventualvorsatz kennzeichnet sich dadurch, dass ein Täter die Erfüllung des Tatbestandes nicht erstrebt bzw. sie nicht als sicher voraussieht, sondern sie nur für möglich hält. Umstände oder Ereignisse, deren Vorhandensein oder Eintreten ein Täter für möglich hält, werden als von ihm gewollt betrachtet. Die inhaltliche Bestimmung des Eventualvorsatzes beurteilt sich im vorliegenden Fall danach, wie dieser gegenüber bewusster Fahrlässigkeit abzugrenzen ist. Dies lässt sich aufgrund von Lehre und Rechtsprechung nicht leicht beantworten, handelt es sich doch um ein sehr heikles Problem der Strafrechtsdogmatik, das häufig einzelfallbezogen behandelt wird. Soweit in der Lehre kritische Bemerkungen zu dieser Form des Vorsatzes angebracht worden sind, betreffen sie regelmässig einzelne Fälle oder sind geprägt durch eine Kontroverse über die konkret anwendbare Theorie (vgl. dazu etwa Guido Jenny, Basler Kommentar StGB I, 2003, Art. 18 N 43 ff.; Hans Vest, AJP 2000, S. 1168 ff. zum Eventualvorsatz im Zusammenhang mit der Übertragung des HIV-Virus gemäss bundesgerichtlicher Praxis; Maier/Schöning, Bemerkungen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Eventualvorsatz in: ZStrR 118 [2000], S. 270 ff.). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, hält im vorliegenden Fall die Annahme von Eventualvorsatz unter verschiedenen dogmatischen Aspekten einer näheren Prüfung stand, so dass zu den fraglichen Kontroversen nicht grundsätzlich Stellung zu nehmen ist. Der Eventualvorsatz ist den anderen Formen des Vorsatzes - abgesehen von gewissen Ausnahmefällen, die hier allerdings nicht zur Diskussion stehen - grundsätzlich gleichgestellt. Es wird im Übrigen von den Parteien nicht in Frage gestellt und ist auch nicht anzunehmen, dass im Nebenstrafrecht andere Grundsätze gelten als im Rahmen von Art. 18 StGB. Das Bundesgericht hat bereits in einem aus dem Jahre 1986 stammenden Präjudiz vom 6. Oktober 1986 i.S. L. (Str. 61/86) festgehalten, ein Autoraser habe sich wegen eventualvorsätzlichen Handelns für einen Unfall mit Todesfolge zu verantworten. Dieser Entscheid stiess teilweise auf Kritik, die allerdings, soweit ersichtlich, nicht aus diesen Gründen erfolgte. Es ist in der Tat mit Blick auf Art. 333 StGB auch nicht anzunehmen, ein Verhalten im Strassenverkehr unterliege anderen Überlegungen. Es ist somit von den allgemeinen Grundsätzen zum Vorsatz nach Art. 18 StGB auszugehen. Ebenso wie beim direkten Vorsatz bedarf es des entsprechenden Wissens über den Erfolg einerseits sowie des Willens andererseits. Der Eventualvorsatz ist als psychischer und damit innerer Sachverhalt regelmässig nicht direkt nachweisbar. Es sind vielmehr verschiedene Indizien zu würdigen, die auf die tatsächliche Haltung des Täters schliessen lassen. Die Abgrenzung ist unter Beachtung subtiler Nuancen der psychischen Vorgänge eines Täters vorzunehmen. Regelmässig und auch im vorliegenden Fall nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist die Klärung des Problems auf der Wissensseite. Eines sicheren Wissens über die Folgen eines Verhaltens bedarf es nicht. Unabdingbar ist indessen das"}