{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-06-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-02-161_2003-06-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1381", "Checksum": "1ff3110bdc06aa94882959940995be71"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 02 161"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 16.06.2003 21 02 161"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 und Art. 111 StGB. Wer bei einem spontanen Autorennen innerorts ca. 130 km/h fährt und dabei zwei unbeteiligte Fussgänger tödlich verletzt, nimmt deren Tod in Kauf und handelt eventualvorsätzlich. Der zweite an diesem Autorennen beteiligte Fahrzeuglenker, welcher dem anderen innerorts mit einer Geschwindigkeit von ca. 110-120 km/h das Überholmanöver erschwert hat, hat sich wegen Mittäterschaft bei der eventualvorsätzlichen Tötung zu verantworten. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:09:41", "Checksum": "5d1bda748bf644907910df5effe0ea23", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 16.06.2003 21 02 161\nRegeste:\nArt. 18 und Art. 111 StGB. Wer bei einem spontanen Autorennen innerorts ca. 130 km/h fährt und dabei zwei unbeteiligte Fussgänger tödlich verletzt, nimmt deren Tod in Kauf und handelt eventualvorsätzlich. Der zweite an diesem Autorennen beteiligte Fahrzeuglenker, welcher dem anderen innerorts mit einer Geschwindigkeit von ca. 110-120 km/h das Überholmanöver erschwert hat, hat sich wegen Mittäterschaft bei der eventualvorsätzlichen Tötung zu verantworten. | Strafrecht\n\n behauptet. Zudem kam A. gemäss den gutachterlichen Ausführungen wegen der übersteuernden Linkslenkung und nicht wegen eines allfällig veränderten Bremsverhaltens ins Schleudern. Überdies führte die Verteidigung von A. in ihrem Plädoyer an der Appellationsverhandlung vor Obergericht entgegen ihrer ursprünglichen Beweiseingabe aus, weitere Abklärungen würden sich erübrigen, da vorinstanzlich eine mit- bzw. nebentäterschaftliche Tatbegehung festgestellt worden sei. Die Verteidigung von A. stellte entsprechend Antrag auf Schuldspruch wegen Tötung der beiden Opfer, wenn auch bloss wegen Fahrlässigkeit und nicht wegen Vorsatzes. In antizipierter Beweiswürdigung sind auch auf die von der Verteidigung von B. beantragten weiteren Beweiserhebungen, nämlich die Einholung eines Ergänzungsgutachtens bei Dr. Q. sowie die Durchführung eines Augenscheins unter Beizug der Verfahrensbeteiligten und der Zeugen, zu verzichten. Zur Begründung kann zunächst auf die vorangehenden Erwägungen zu den Beweisanträgen der Verteidigung von A. verwiesen werden. Hinsichtlich der beantragten Ergänzungsfragen zum Gutachten von Dr. Q. bleibt anzufügen, dass die beteiligten Personen und insbesondere die Zeugen wesentlich aussagekräftigere Aussagen zur Geschwindigkeit und zum Minimalabstand des Fahrzeuges von B. machen können als Dr. Q., da der Sachverständige hinsichtlich des Fahrzeugs von B. keine Spuren, auch keine Bremsspuren, am Tatort feststellen konnte. Auf die Durchführung eines Augenscheins unter Beizug der Verfahrensbeteiligten und der Zeugen ist zu verzichten, da die mitwirkenden Gerichtspersonen die örtlichen Verhältnisse im Dorf Gelfingen kennen, diese zudem aus den Akten hinreichend hervorgehen und die Verfahrensbeteiligten und Zeugen bereits mehrfach und hinreichend befragt worden sind. 3.1.1.12. Es bleibt die Frage zu klären, wie sich B. während des Schleuderns des Wagens von A. und danach verhielt. Infolge der geringfügigen Verlangsamung seiner Fahrt nach dem Ortsbeginn von Gelfingen muss davon ausgegangen werden, dass B. in dem Zeitpunkt, in welchem A. ins Schleudern geriet, einen gewissen, wenn auch noch nicht allzu grossen Abstand zu diesem hatte. Als B. sah, dass A. ins Schleudern geriet, bremste er ab. Er fuhr danach am Auto von A. vorbei, nachdem dieses zum Stillstand gekommen war. Die Bremsstrecke betrug für B. etwas mehr als die Schleuderstrecke von A. von 143 m (Beginn der Bremsspuren bis zum Endstand des Wagens), da B. wie dargelegt zum Zeitpunkt des Schleuderbeginns von A. einen gewissen Abstand zu diesem hatte. Zu prüfen bleibt, mit welcher Geschwindigkeit B. am Wagen von A. bei dessen Endstand vorbeifuhr und ob es B. bei der ihm unterstellten Ausgangsgeschwindigkeit überhaupt möglich war, sein Auto auf Schritttempo herunterzubremsen, wovon die Vorinstanz ausging. Gemäss dem Gutachten von Dr. Q. ist bei A. von einer Ausgangsgeschwindigkeit zu Beginn des Schleuderns von ca. 130 km/h auszugehen. Da B. von A. überholt worden war, weil er innerorts von Gelfingen seine Fahrt geringfügig verlangsamt hatte, indem er seinen Fuss etwas vom Gaspedal weggenommen hatte, war die Ausgangsgeschwindigkeit von B. zu Beginn seiner Bremsstrecke etwas geringer als diejenige von A.. Hinsichtlich der \"Endgeschwindigkeit\", d.h. der Geschwindigkeit, mit welcher B. schliesslich am Auto von A. in dessen Endstand vorbeifuhr, machte B. folgende Angaben: Vor der Polizei sagte er aus, er sei mit ca. 20 km/h vorbeigefahren bzw. er sei ganz langsam vorbeigefahren, habe aber nicht angehalten. Bei der Befragung vor dem Amtsstatthalter gab er an, er sei langsam, etwa mit 30 km/h vorbeigefahren. B. machte demnach nie geltend, er sei bloss mit Schritttempo am Wagen von A. vorbeigefahren, wovon aber das Kriminalgericht in seinem Urteil und auch die Verteidigung von B. in ihrem Plädoyer vor Obergericht ausgehen. Gestützt auf die mehrfach bestätigten Angaben von B. ist davon auszugehen, dass er mit einer Geschwindigkeit von mindestens 20 km/h und einer solchen von höchstens 30 km/h am Auto von A. in dessen Endstand vorbeifuhr. Da davon auszugehen ist, dass die Ausgangsgeschwindigkeit von B. etwas geringer war als diejenige von A., der mit einer solchen von ca. 130 km/h fuhr, dürfte diese ca. 110-120 km/h betragen haben. Entsprechend war es B. entgegen den Ausführungen seiner Verteidigung bei den nachgewiesenermassen trockenen Strassenverhältnissen und mit einer auch bloss durchschnittlichen Bremsverzögerung nach der allgemeinen Lebenserfahrung problemlos möglich, mittels seines Antiblockiersystems (ABS) auf einer Bremsstrecke von mehr als 143 m auf eine Geschwindigkeit von 20 km/h herunterzubremsen, und zwar auch ohne Bremsspuren zu hinterlassen (letzteres ist insbesondere auf das ABS zurückzuführen; vgl. zu den physikalischen Berechnungen auch Giger, Komm. Strassenverkehrsgesetz, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 93 ff. N 1a-c zu Art. 32 SVG). In der Folge fuhr B. davon, ohne sich weiter um das Unfallgeschehen zu kümmern, was unbestritten ist. 3.1.1.13. Zusammenfassend ist daher von folgendem Sachverhalt auszugehen: Von Hochdorf nach Gelfingen entwickelte sich ein spontanes Autorennen zwischen A. und B. mit massiv übersetzter Geschwindigkeit. Ca. 400 m bis 100 m vor der 50 km/h-Tafel von Gelfingen setzte A. auf der linken Fahrspur zum Überholen an. Sowohl A. als auch B. fuhren zu diesem Zeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von ca.120-140 km/h. Zunächst fuhren sie mit unveränderter, massiv"}