{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-06-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-02-161_2003-06-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1381", "Checksum": "1ff3110bdc06aa94882959940995be71"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 02 161"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 16.06.2003 21 02 161"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 und Art. 111 StGB. Wer bei einem spontanen Autorennen innerorts ca. 130 km/h fährt und dabei zwei unbeteiligte Fussgänger tödlich verletzt, nimmt deren Tod in Kauf und handelt eventualvorsätzlich. Der zweite an diesem Autorennen beteiligte Fahrzeuglenker, welcher dem anderen innerorts mit einer Geschwindigkeit von ca. 110-120 km/h das Überholmanöver erschwert hat, hat sich wegen Mittäterschaft bei der eventualvorsätzlichen Tötung zu verantworten. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:09:41", "Checksum": "5d1bda748bf644907910df5effe0ea23", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 16.06.2003 21 02 161\nRegeste:\nArt. 18 und Art. 111 StGB. Wer bei einem spontanen Autorennen innerorts ca. 130 km/h fährt und dabei zwei unbeteiligte Fussgänger tödlich verletzt, nimmt deren Tod in Kauf und handelt eventualvorsätzlich. Der zweite an diesem Autorennen beteiligte Fahrzeuglenker, welcher dem anderen innerorts mit einer Geschwindigkeit von ca. 110-120 km/h das Überholmanöver erschwert hat, hat sich wegen Mittäterschaft bei der eventualvorsätzlichen Tötung zu verantworten. | Strafrecht\n\n ab. Als Folge dieses Verhaltens stiess der PW von A. zunächst mit seiner linken vorderen Ecke / linken vorderen Kotflügel / linken Vorderrad gegen die vor der Liegenschaft Leisibach befindliche Stützmauer. Durch den Aufprall gegen die Stützmauer entriegelte sich die Motorhaube des PW und klappte vollständig nach hinten gegen die Windschutzscheibe. Nach dem Erstanprall gegen die Stützmauer der Liegenschaft Leisibach schleuderte der PW von A. drehend weiter und stiess 18,5 m danach mit seinem linken hinteren Seitenteil / linken Hinterrad gegen die südöstliche Ecke der Gartenmauer der Liegenschaft Müller. Dadurch wurde die gesamte Hinterachse des PW aus ihrer Befestigung herausgerissen. Nach diesem Zweitaufprall schleuderte der PW von A. weiter - sich im Gegenuhrzeigersinn eindrehend - an der östlichen Gartenmauer der Liegenschaft Müller entlang. Etwa 5,5 m nach dem Zweitanprall erfolgte ein dritter leichterer Anprall seiner linken vorderen Ecke gegen die östliche Gartenmauer der Liegenschaft Müller. In dieser Phase zeigte die Front des PW von A. - trotz der vorangegangenen Schleuder- bzw. Drehvorgänge - zufällig wieder in die normale Fahrtrichtung. In dieser Phase wurden die beiden Fussgänger (H. und I.) erfasst. Die beiden Fussgänger mussten sich zum Zeitpunkt, als sie vom PW erfasst wurden, auf dem westlichen Trottoir der Hauptstrasse befunden haben, und zwar relativ nahe an der Gartenmauer der Liegenschaft Müller. Nach dem Drittanprall des PW von A. gegen die östliche Gartenmauer der Liegenschaft Müller wurde er wieder zurück auf die Hauptstrasse geschleudert und bewegte sich von dort aus schleudernd in seinen endgültigen Endstand. Die Gesamtschleuderstrecke des PW von A. betrug ab dem Beginn der ersten gebremsten Druckspur seines linken Vorderrades bis zum Endstand 143 m. Vom PW von B. wurden keine sichtbaren Spuren festgestellt. Die Darlegungen des Gutachters Dr. Q. sind überzeugend und nachvollziehbar. Insbesondere finden diese Darlegungen in Bezug auf die festgestellten Spuren ihre Entsprechung in den Ausführungen von Dr.med. Y. in dessen Gutachten vom 26. Januar 2000, auf welches weiter unten noch einzugehen sein wird. Zudem anerkannte der Angeklagte A. die gutachterlichen Schlussfolgerungen von Dr. Q. vollumfänglich. Diese Erkenntnisse sind schliesslich auch mit den Aussagen der Zeugen U. und S. in Einklang zu bringen. Es erübrigen sich Weiterungen. 3.1.1.10. Wie dargelegt, finden die Ausführungen des Gutachters Dr. Q. in Bezug auf die festgestellten Spuren ihre Entsprechung im Gutachten von Dr.med. Y. vom 26. Januar 2000. Gemäss den Darlegungen in diesem rechtsmedizinischen Gutachten sind sowohl I. als auch H. an den direkten Folgen der kollisionsbedingten schweren Verletzungen des zentralen Nervensystems, die zu einem zentralen Regulationsversagen geführt hatten, verstorben. Bei beiden konnten konkurrenzierende Todesursachen oder den Tod begünstigende Zustände ausgeschlossen werden. Beim morphologischen Vergleich der Verletzungsmuster der Opfer mit dem Beschädigungsmuster des sichergestellten PW VW Corrado von A. wurde festgestellt, dass mehrere Teile des Fahrzeugs (Reflektormuster des Scheinwerfertopfs, Wölbungen der Reflektormulden [Sitz der Birnen]) passgenau auf der Haut von H. abgeformt waren, und zwar seitenverkehrt nach dem Prinzip des Stempels. Das Verletzungsmuster von I. wies auf eine eher \"gedämpfte\" Gewalteinwirkung hin. Daraus konnte geschlossen werden, dass I. zumindest in einer ersten Phase des Geschehens nicht direkt mit dem Fahrzeug, sondern primär mit H. kollidierte, indem das Mädchen vom Fahrzeug gegen ihn gestossen wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass die beiden Fussgänger sich in Fahrtrichtung des VW Corrado gesehen hintereinander befanden. Nach den Angaben des Gutachters ergaben sich aus den Untersuchungen keine begründbaren Zweifel daran, dass H. und I. durch die Kollision mit dem VW Corrado von A. getötet wurden. Auch den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen dieses Gutachtens kann sich das Obergericht vollumfänglich anschliessen, zumal sich daraus im Vergleich zum verkehrstechnischen Gutachten von Dr. Q. keine Widersprüche ergeben, sondern die Schlussfolgerungen in den beiden Gutachten vielmehr deckungsgleich sind. 3.1.1.11. Aufgrund der Schlussfolgerungen in den beiden Gutachten ist damit erstellt, dass die beiden Opfer I. und H. durch die Kollision mit dem PW von A. getötet worden sind. Dazu kommt, dass auch A. - entgegen der Darstellung seines Verteidigers vor Obergericht - die Feststellung des Gutachters Dr. Q. hinsichtlich des Unfallverlaufs in der Einvernahme vor dem Amtsstatthalter vom 13. April 2000 nicht konkret bestritt. Es ist daher in antizipierter Beweiswürdigung auf die von der Verteidigung von A. beantragten weiteren Beweiserhebungen, nämlich die Erstellung eines neuen verkehrstechnischen Gutachtens zum Unfallhergang sowie die Durchführung weiterer Abklärungen zu dem von B. verwendeten Fahrzeug, zu verzichten. Aufgrund der pflichtgemässen Würdigung der erhobenen Beweise vermögen nach der Überzeugung des Obergerichts weitere Beweismassnahmen an diesem Beweisergebnis nichts mehr zu verändern. Aus dem Gutachten von Dr. Q. geht auch klar hervor, dass der Unfall auf die massiv überhöhte Geschwindigkeit von A. zurückzuführen ist, und nicht auf ein spezifisches Fahrwerk des VW Corrado von A., welches allenfalls das Bremsverhalten verändert hätte, wie dies die Verteidigung von A."}