{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-06-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-02-161_2003-06-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1381", "Checksum": "1ff3110bdc06aa94882959940995be71"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 02 161"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 16.06.2003 21 02 161"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 und Art. 111 StGB. Wer bei einem spontanen Autorennen innerorts ca. 130 km/h fährt und dabei zwei unbeteiligte Fussgänger tödlich verletzt, nimmt deren Tod in Kauf und handelt eventualvorsätzlich. Der zweite an diesem Autorennen beteiligte Fahrzeuglenker, welcher dem anderen innerorts mit einer Geschwindigkeit von ca. 110-120 km/h das Überholmanöver erschwert hat, hat sich wegen Mittäterschaft bei der eventualvorsätzlichen Tötung zu verantworten. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:09:41", "Checksum": "5d1bda748bf644907910df5effe0ea23", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 16.06.2003 21 02 161\nRegeste:\nArt. 18 und Art. 111 StGB. Wer bei einem spontanen Autorennen innerorts ca. 130 km/h fährt und dabei zwei unbeteiligte Fussgänger tödlich verletzt, nimmt deren Tod in Kauf und handelt eventualvorsätzlich. Der zweite an diesem Autorennen beteiligte Fahrzeuglenker, welcher dem anderen innerorts mit einer Geschwindigkeit von ca. 110-120 km/h das Überholmanöver erschwert hat, hat sich wegen Mittäterschaft bei der eventualvorsätzlichen Tötung zu verantworten. | Strafrecht\n\n km/h gefahren. X., Mitfahrer im Wagen von A., gab schliesslich an, A. sei ins Schleudern geraten, weil der vorausfahrende VW Corrado beim Fussgängerstreifen in Gelfingen abgebremst habe und A. daher auch sofort habe bremsen müssen. 3.1.1.8. Die von A. in den ersten Befragungen zu Protokoll gegebene Sachverhaltsversion ist entgegen der Darstellung der Verteidigung von B. als reine Schutzbehauptung zu betrachten, und zwar aus folgenden Gründen: Zunächst einmal hielt A. selbst an dieser Version nach weiteren Untersuchungen der Strafverfolgungsbehörden nicht mehr fest, sondern anerkannte den vom Gutachter Dr. Q. festgestellten Unfallverlauf und machte neu geltend, B. habe seine Geschwindigkeit während es Überholvorgangs gar beschleunigt. Gemäss dem verkehrstechnischen Gutachten von Dr. Q. vom 24. Januar 2000 ist zum Zeitpunkt, als der Wagen von A. zu schleudern begann, von einer geringstmöglichen Ausgangsgeschwindigkeit des Wagens von A. von 120 km/h sowie einer wahrscheinlichen Ausgangsgeschwindigkeit von 130 km/h auszugehen. Gemäss den überzeugenden und nachvollziehbaren Darlegungen in diesem Gutachten ist das Zustandekommen des Unfallgeschehens auf die stark übersetzte Geschwindigkeit von A. zurückzuführen. Zudem ist aufgrund der grösstenteils übereinstimmenden Aussagen der unabhängigen Zeugen U. und S. davon auszugehen, dass die beiden Angeklagten eng hintereinander bzw. teilweise nebeneinander mit massiv übersetzter Geschwindigkeit in das Dorf Gelfingen hineinrasten. Insbesondere ist gestützt auf die Zeugenaussage von U., welcher zum massgeblichen Zeitpunkt wesentlich näher beim Tatgeschehen war als der Zeuge S. und im Gegensatz zu diesem überdies quer zur Fahrtrichtung stand, es als erwiesen zu betrachten, dass A. und B. auch innerorts von Gelfingen noch viel zu schnell und beide ungefähr gleich schnell und mit verhältnismässig geringem Abstand hintereinander fuhren. Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung von B., er habe vor dem Dorf Gelfingen gebremst und sei dann bloss mit einer Geschwindigkeit von 30-40 km/h durch das Dorf Gelfingen gefahren, wie er nun auch vor Obergericht erneut weismachen will, völlig unglaubwürdig und übrigens angesichts der gesamten Umstände auch lebensfremd. Bei der Wertung der verschiedenen Aussagen ist dabei auch in Rechnung zu stellen, dass die beiden Angeklagten ein erhebliches Interesse daran haben, mit ihren Aussagen ihr Verhalten in einem möglichst günstigen Licht erscheinen zu lassen und sich entsprechend so wenig wie möglich zu belasten, währenddem S. und U. als Zeugen kein solches Interesse haben und entsprechend unbefangen aussagen können. Es verhält sich auch nicht so, dass generell überhaupt nicht auf die Aussagen von A. abgestellt werden könnte, wie dies die Verteidigung von B. geltend macht. Es ist für das Gericht durchaus nachvollziehbar, dass A. in sachverhaltsmässiger Hinsicht im Verlauf der Untersuchung neue Zugeständnisse macht, wenn er mit neuen Ergebnissen wie dem verkehrstechnischen Gutachten konfrontiert wird. In einem späteren Verfahrensstadium solche Zugeständnisse zu machen heisst nicht, dass diese Aussagen jeglicher Glaubwürdigkeit entbehren, selbst wenn sie zu früheren Angaben in Widerspruch stehen. Überhaupt ist bei genereller Beurteilung der Glaubwürdigkeit, wie sie die Verteidigung von B. vornehmen will, Vorsicht am Platz, besagt doch eine derartige Feststellung noch nicht viel in bezug auf die Aussage zu einem speziellen Sachverhalt (Volker Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, plädoyer 2/97, S. 32). Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussage von B., er sei bloss mit einer Geschwindigkeit von 30-40 km/h durch das Dorf Gelfingen gefahren, sind auch dessen eigene Zugaben zu beachten, hat B. doch noch vor dem Amtsstatthalter ausdrücklich zugestanden, er sei mit gleichbleibender und somit bedeutend höherer Geschwindigkeit weitergefahren, als A. ihn überholt habe. Bei dieser Aussage, welche sich grösstenteils mit denjenigen von A. und der Zeugen U. und S. deckt, ist B. zu behaften, da sie wesentlich glaubwürdiger erscheint als seine gegenteiligen Behauptungen vor Obergericht. Gestützt auf die Zeugenaussage von S. (und entgegen der Annahme des Kriminalgerichts) ist im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten B. hingegen anzunehmen, dass dieser zwar mit massiv übersetzter und vergleichbarer Geschwindigkeit wie A. in das Dorf Gelfingen hineinraste, er aber nach dem Ortsbeginn von Gelfingen seine Fahrt insoweit geringfügig verlangsamte, als er etwas Gas wegnahm, vorerst (d.h. vor dem Beginn des Schleuderns von A.) aber nicht bremste. 3.1.1.9. Als A. gegen Ende des Überholvorgangs wiederum auf die rechte Fahrspur einzuschwenken begann, ist er unbestrittenermassen ins Schleudern geraten. Der weitere Unfallverlauf ergibt sich aus dem schlüssigen Gutachten von Dr. Q.: Die erste vom PW von A. gezeichnete Spur war eine gebremste Druckspur seines linken Vorderreifens. Sie wurde in einer Phase gezeichnet, als A. in einer langgezogenen Linkskurve - nach dem vorangegangenen Überholvorgang - seinen PW von der linken auf die rechte Strassenhälfte zurückzulenken versuchte. Wegen der Höhe der Geschwindigkeit relativ zum zu durchfahrenden Kurvenbogen gelang ihm dies nicht in kontrollierter Form. Der PW drohte während des Einscherens auf die rechte Strassenhälfte nach rechts von der Strasse abzukommen. Um dies zu vermeiden, lenkte A. übersteuernd nach links dagegen; gleichzeitig bremste er"}