{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-06-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-02-161_2003-06-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1381", "Checksum": "1ff3110bdc06aa94882959940995be71"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 02 161"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 16.06.2003 21 02 161"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 und Art. 111 StGB. Wer bei einem spontanen Autorennen innerorts ca. 130 km/h fährt und dabei zwei unbeteiligte Fussgänger tödlich verletzt, nimmt deren Tod in Kauf und handelt eventualvorsätzlich. 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Der zweite an diesem Autorennen beteiligte Fahrzeuglenker, welcher dem anderen innerorts mit einer Geschwindigkeit von ca. 110-120 km/h das Überholmanöver erschwert hat, hat sich wegen Mittäterschaft bei der eventualvorsätzlichen Tötung zu verantworten. | Strafrecht\n\n Geschwindigkeit auf ca. 120 km/h, B. sagte aus, er sei in diesem Moment mit 140 km/h gefahren. Dass die beiden Angeklagten mit massiv übersetzter Geschwindigkeit auf das Dorf Gelfingen zufuhren, geht auch aus den Aussagen der Zeugen S. und T. hervor, welche ausführten, sie seien mit ihrem PW ca. 75-80 km/h gefahren und in der letzten Rechtskurve vor dem Dorf Gelfingen von zwei Fahrzeugen (nämlich denjenigen der beiden Angeklagten) überholt worden. Die beiden Fahrzeuge seien sehr schnell gefahren, so dass sie das Gefühl gehabt hätten, selber stillzustehen. Auch der Zeuge U., welcher zum Tatzeitpunkt auf dem Parkplatz des Restaurants Sternen in Gelfingen stand, sagte aus, die beiden Fahrzeuge seien sehr schnell gefahren. Aufgrund der Zugaben der beiden Angeklagten sowie der Beobachtungen der obgenannten Zeugen ist davon auszugehen, dass die beiden Angeklagten im Zeitpunkt des Beginns des Überholmanövers von A. ausserorts von Gelfingen mit einer Geschwindigkeit von je ca. 120-140 km/h fuhren. 3.1.1.5. Umstritten ist nun insbesondere die Frage, ob B. seine Fahrt verlangsamte, mit gleichbleibender Geschwindigkeit weiterfuhr oder ob er gar noch beschleunigte, als A. ihn überholte. Vor Obergericht machte B. geltend, er habe vor dem Dorf Gelfingen die Geschwindigkeit reduziert, indem er gebremst habe. Er sei dann mit einer Geschwindigkeit von 30-40 km/h durch das Dorf Gelfingen gefahren. Bei der polizeilichen Befragung sagte B. aus, als das andere Fahrzeug ihn überholt habe, sei er 130 km/h gefahren. Kurz vor dem Ortseingang Gelfingen, vor der 50 km/h-Tafel , habe der andere VW Corrado sein Überholmanöver beendet gehabt. Er habe dann vor dem Dorf abgebremst und sei ganz korrekt mit 50 km/h durch das Dorf gefahren. Vor dem Amtsstatthalter gab B. in der Folge an, er sei unmittelbar vor dem Dorf Gelfingen von A. überholt worden. Er habe zu A. genügend Abstand gehabt, damit dieser wieder auf die rechte Fahrspur habe einschwenken können. Er selber habe genügend Zeit zum Abbremsen gehabt, damit er habe anhalten können. Später sagte B. vor dem Amtsstatthalter aus, er habe die Geschwindigkeit nicht erhöht, als A. mit dem Überholmanöver begonnen habe. Er sei eingangs des Dorfes Gelfingen vom Gas weggegangen, habe aber nicht bremsen müssen. Wie schnell er dabei gewesen sei, könne er nicht genau sagen. Mit dem Einwand von A. konfrontiert, er hätte die Geschwindigkeit während des Überholmanövers gar erhöht, sagte B. schliesslich aus, er sei mit gleichbleibender Geschwindigkeit weitergefahren, als A. ihn überholt habe. Im weiteren Verlauf der Ermittlungen sagte B. vor dem Amtsstatthalter wiederum aus, er sei nicht mit gleicher Geschwindigkeit in das Dorf Gelfingen gefahren. Er habe sich schon in grösserem Abstand zum Auto von A. befunden, als dieses ins Schleudern geraten sei. Vor Kriminalgericht liess er schliesslich wissen, er habe seine Geschwindigkeit während des Überholmanövers bestimmt nicht erhöht, sondern sei sogar vom Gaspedal weggegangen. Als das andere Fahrzeug nach dem Überholen ins Schleudern geraten sei, sei er bereits ungefähr 100 m weiter zurückgelegen. 3.1.1.6. A. gab zu diesem Sachverhalt dem Amtsstatthalter bzw. der Polizei vorerst an, der andere, vor ihm fahrende VW Corrado habe vor der 50 km/h-Tafel von Gelfingen stark abgebremst. Er habe selber ohne Probleme verlangsamen können. Im Dorf Gelfingen habe der andere VW Corrado vor einem Fussgängerstreifen erneut gebremst. Da er selber einen Moment nicht geschaut habe, weil er ein Päcklein Zigaretten herausgenommen habe, sei er durch das zweite Bremsen überrascht worden, weshalb er nach links ausgewichen sei, um eine Kollision zu vermeiden. Später sagte A. demgegenüber aus, das Überholmanöver habe sich in das Dorf Gelfingen hineingezogen und er sei unmittelbar vor dem Unfall auf der linken Fahrspur gefahren. Bevor er die Herrschaft über seinen Wagen verloren habe, habe er noch bremsen müssen, er wisse aber nicht mehr weshalb. In der Folge anerkannte A. schliesslich die Feststellungen des Gutachters Dr. Q. in dessen verkehrstechnischer Expertise vom 24. Januar 2000 zum Unfallverlauf. Zudem machte A. neu geltend, B. habe während des Überholmanövers gar beschleunigt. 3.1.1.7. Der Zeuge U. sagte dazu aus, dass beide Autos viel zu schnell und ungefähr gleich schnell in das Dorf Gelfingen hineingefahren seien. Nach seinem Gefühl seien sie hintereinander und nicht nebeneinander gefahren. Der eine Wagen sei dann ins Schleudern geraten und gegen die Mauer geprallt. Demgegenüber beobachtete der Zeuge S., dass auf der geraden Strecke der eine Autofahrer den andern zu überholen begann. Sie seien dann ein Stück weit nebeneinander gefahren. Eingangs des Dorfes Gelfingen habe der Fahrer rechts die Geschwindigkeit etwas verlangsamt. V., einer der Mitfahrer im Wagen von B., liess wissen, dass B. seine Fahrt nach dem Überholmanöver durch den anderen Corradofahrer verlangsamt habe, da eine gefährliche Kurve gekommen sei. Er denke, dass B. nur noch ca. 50 km/h gefahren sei. W., der Bruder des Angeklagten B. und am fraglichen Abend ebenfalls Mitfahrer in dessen Wagen, sagte aus, der andere Fahrer des VW Corrado habe sie überholt und unmittelbar vor der Unfallkurve massiv beschleunigt. Sein Bruder B. habe sofort gemerkt, dass dieses Überholmanöver nicht gut gehen könne und habe leicht gebremst. B. habe gleichzeitig gesagt, dass dieses Manöver in einem Unfall enden müsse. B. sei im Dorf sicher nicht mehr als 50"}