{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-06-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-02-161_2003-06-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1381", "Checksum": "1ff3110bdc06aa94882959940995be71"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 02 161"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 16.06.2003 21 02 161"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 und Art. 111 StGB. Wer bei einem spontanen Autorennen innerorts ca. 130 km/h fährt und dabei zwei unbeteiligte Fussgänger tödlich verletzt, nimmt deren Tod in Kauf und handelt eventualvorsätzlich. Der zweite an diesem Autorennen beteiligte Fahrzeuglenker, welcher dem anderen innerorts mit einer Geschwindigkeit von ca. 110-120 km/h das Überholmanöver erschwert hat, hat sich wegen Mittäterschaft bei der eventualvorsätzlichen Tötung zu verantworten. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:09:41", "Checksum": "5d1bda748bf644907910df5effe0ea23", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 16.06.2003 21 02 161\nRegeste:\nArt. 18 und Art. 111 StGB. Wer bei einem spontanen Autorennen innerorts ca. 130 km/h fährt und dabei zwei unbeteiligte Fussgänger tödlich verletzt, nimmt deren Tod in Kauf und handelt eventualvorsätzlich. Der zweite an diesem Autorennen beteiligte Fahrzeuglenker, welcher dem anderen innerorts mit einer Geschwindigkeit von ca. 110-120 km/h das Überholmanöver erschwert hat, hat sich wegen Mittäterschaft bei der eventualvorsätzlichen Tötung zu verantworten. | Strafrecht\n\n N 22 S. 457). Die summarische Prüfung des vorinstanzlichen Schuldbefunds ergibt dessen Richtigkeit, weshalb die Beurteilung durch die Vorinstanz zu bestätigen ist und auf die Begründung im kriminalgerichtlichen Urteil verwiesen werden kann. Hinsichtlich des massgebenden Sachverhalts kann, soweit dieser (im Zusammenhang mit dem Vorwurf der vorsätzlichen Tötung) noch umstritten ist, zudem auf die nachfolgenden Erwägungen (E. 3) verwiesen werden. 2.2. Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch B. Das Kriminalgericht hat auch B. diverser Widerhandlungen gegen das SVG schuldig gesprochen. B. hat in seiner Appellationserklärung diesen Schuldbefund nicht angefochten. An der Appellationsverhandlung hingegen erweiterte er seine Anträge dahingehend, dass er nun neben dem Freispruch vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung auch einen Freispruch vom Vorwurf des ungenügenden Abstandhaltens beim Hintereinanderfahren sowie einen Schuldspruch wegen mehrfacher Überschreitung der gesetzlichen und signalisierten Höchstgeschwindigkeit bloss ausserorts, nicht aber auch innerorts, verlangt. Diese Erweiterung der Appellationsanträge ist zulässig. Das Obergericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (§ 236 StPO). Somit ist es folgerichtig, einem Verfahrensbeteiligten das Recht einzuräumen, sein ursprünglich gestelltes Appellationsbegehren zu ändern oder zu erweitern (Hauser/Schweri, a.a.O., § 99 N 23 S. 457; LGVE 1983 I Nr. 68). Das Institut der Teilrechtskraft, wonach alle nicht angefochtenen Urteilspunkte nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen, ist der Luzerner StPO fremd (LGVE 1983 I Nr. 68). Von B. nicht angefochten wurde der Schuldbefund bezüglich der mehrfachen Überschreitung der gesetzlichen und signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts, der Nichtanpassung der Geschwindigkeit an die Strassen- und Verkehrsverhältnisse, des vorschriftswidrigen Überholens sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Verkehrsunfall. Auch hier ergibt die summarische Prüfung des vorinstanzlichen Schuldbefunds dessen Richtigkeit, weshalb die Beurteilung durch die Vorinstanz zu bestätigen ist und auf die Begründung im kriminalgerichtlichen Urteil verwiesen werden kann. Hinsichtlich des massgebenden Sachverhalts kann, soweit dieser (im Zusammenhang mit dem Vorwurf der vorsätzlichen Tötung) noch umstritten ist, zudem auf die nachfolgenden Erwägungen (E. 3) verwiesen werden. 3.- Bestrittene Schuldbefunde 3.1. Vorwurf der mehrfachen (eventual-)vorsätzlichen Tötung Einer näheren Beurteilung zu unterziehen ist die Frage, ob sich die beiden Angeklagten der vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht haben. Dabei sind die umstrittenen Punkte hinsichtlich des Sachverhalts sowie insbesondere der subjektive Tatbestand zu prüfen. 3.1.1. Sachverhalt und Beweiswürdigung 3.1.1.1. A. fuhr am Abend des 3. Septembers 1999 um ca. 22.30 Uhr in seinem Auto VW Corrado von Hochdorf in Richtung Gelfingen. Beim Kreisel in Hochdorf schloss B., welcher ebenfalls einen VW Corrado fuhr, zum Wagen von A. auf. Im Ausserortsbereich nach Hochdorf in Richtung Gelfingen begann A. mit übersetzter Geschwindigkeit zu fahren, da er sich offenbar vom dicht hinterherfahrenden B. provoziert fühlte und ihm beweisen wollte, dass er schneller fahren konnte. B. macht zwar geltend, teilweise einen etwas grösseren Abstand zu A. gehabt zu haben. Dieser Umstand ist aber im vorliegenden Zusammenhang ebenso wenig von Belang wie die zwischen den beiden Angeklagten umstrittene Frage, ob B. die Lichthupe betätigte, als er hinter A. fuhr und bevor er diesen überholte. Von den Mitfahrern beider Fahrzeuge vermochte keiner zu bestätigen, dass B. die Lichthupe betätigte, weshalb zu dessen Gunsten davon auszugehen ist, dass dies nicht der Fall war. Für die rechtliche Würdigung des Sachverhalts ist dies, wie bereits erwähnt, aber nicht von Bedeutung. 3.1.1.2. Entscheidend ist, dass sich in der Folge eine Art spontanes \"Autorennen\" zwischen A. und B. entwickelte. Dies wird jedenfalls von A. nicht bestritten. Aufgrund der Aussagen der Beteiligten ist davon auszugehen, dass sich die beiden nicht persönlich kannten. Nach der Ortschaft Baldegg überholte B. zunächst den VW von A. und überholte anschlies-send weitere, in Richtung Gelfingen fahrende Personenwagen mit massiv übersetzter Geschwindigkeit. Dass sowohl A. als auch B. ausserorts mit massiv übersetzter Geschwindigkeit gefahren sind, wird im Übrigen von beiden nicht bestritten. Nachdem A. von B. überholt worden war, fuhr er diesem mit massiv übersetzter Geschwindigkeit dicht hinterher. Von A. wird vor Obergericht nicht (mehr) bestritten, dass er B. dabei mit ungenügendem Abstand hinterherfuhr. 3.1.1.3. Vor dem Ortseingang von Gelfingen setzte A. seinerseits zu einem Überholmanöver an und fuhr auf die linke Fahrspur. Hinsichtlich des genauen Orts zum Zeitpunkt des Beginns dieses Überholmanövers variieren die Aussagen der beiden Angeklagten sowie diejenigen der Zeugen R. und S. Demnach liessen sich die beiden Angeklagten zwischen 400 m und 100 m vor dem Ortseingang Gelfingen auf die fragliche riskante Fahrweise ein. Es ist für die rechtliche Würdigung des Sachverhalts im Übrigen nicht von ausschlaggebender Bedeutung, wo genau das Überholmanöver begann. 3.1.1.4. Hinsichtlich der Frage, mit welcher Geschwindigkeit die beiden Angeklagten zum Zeitpunkt des Beginns des Überholmanövers ausserorts von Gelfingen fuhren, ist Folgendes zu sagen: A. schätzte seine"}