{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-06-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-02-161_2003-06-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1381", "Checksum": "1ff3110bdc06aa94882959940995be71"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 02 161"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 16.06.2003 21 02 161"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 und Art. 111 StGB. Wer bei einem spontanen Autorennen innerorts ca. 130 km/h fährt und dabei zwei unbeteiligte Fussgänger tödlich verletzt, nimmt deren Tod in Kauf und handelt eventualvorsätzlich. Der zweite an diesem Autorennen beteiligte Fahrzeuglenker, welcher dem anderen innerorts mit einer Geschwindigkeit von ca. 110-120 km/h das Überholmanöver erschwert hat, hat sich wegen Mittäterschaft bei der eventualvorsätzlichen Tötung zu verantworten. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:09:41", "Checksum": "5d1bda748bf644907910df5effe0ea23", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 16.06.2003 21 02 161\nRegeste:\nArt. 18 und Art. 111 StGB. Wer bei einem spontanen Autorennen innerorts ca. 130 km/h fährt und dabei zwei unbeteiligte Fussgänger tödlich verletzt, nimmt deren Tod in Kauf und handelt eventualvorsätzlich. Der zweite an diesem Autorennen beteiligte Fahrzeuglenker, welcher dem anderen innerorts mit einer Geschwindigkeit von ca. 110-120 km/h das Überholmanöver erschwert hat, hat sich wegen Mittäterschaft bei der eventualvorsätzlichen Tötung zu verantworten. | Strafrecht\n\n Verteidigung beantragte Ablehnungsverfaren gestützt auf § 30 Abs. 1 Ziff. 4 StPO durchzuführen. 4. Die Kriminalrichter K., L., M., N., O. sowie die Gerichtsschreiberin P. seien im vorliegenden Verfahren als befangen zu erklären und haben im Sinne von § 30 Abs. 1 Ziff. 4 StPO in den Ausstand zu treten. 5. Das erstinstanzliche Urteil sei aufzuheben und das Verfahren sei an ein neu zu besetzendes Kriminalgericht zur erstinstanzlichen Beurteilung zurückzuweisen. 6. Die erstinstanzlichen und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Luzern aufzuerlegen. 7. Dem Angeklagten B. sei für das erst- und das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe zuzuerkennen. 8. Die Kostennote des a.o. amtlichen Verteidigers sei für das erst- und oberinstanzliche Verfahren gerichtlich zu bestimmen. Mit Entscheid vom 27. August 2002 wies das Obergericht die Ausstandsbegehren von B. ab, soweit es darauf eintrat, und verlegte die Kosten mit der Hauptsache. Mit Eingabe vom 19. September 2002 beantragte B. die Einholung eines Ergänzungsgutachtens bei der Dr. Q. AG sowie die Durchführung eines Augenscheins unter Beizug der Verfahrensbeteiligten und der Zeugen. Mit Urteil vom 3. Februar 2003 wies das Bundesgericht die von B. gegen den obergerichtlichen Ausstandsentscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Mit Eingabe vom 12. März 2003 hielt B. an seinen Beweisanträgen fest. Mit Schreiben vom 4. Juni 2003 teilte das Obergericht B. mit, dass es das Verhalten des Angeklagten auch unter dem Gesichtspunkt der fahrlässigen Tötung prüfen werde. An der Appellationsverhandlung vom 12. Juni 2003 stellte B. folgende Anträge: 1. Der Angeschuldigte sei von Schuld und Strafe hinsichtlich des Tatvorwurfs der mehrfachen vorsätzlichen Tötung, eventuell der mehrfachen fahrlässigen Tötung freizusprechen. 2. Der Angeschuldigte B. sei weiter freizusprechen des ungenügenden Abstandhaltens beim Hintereinanderfahren. 3. Der Angeschuldigte B. sei demgegenüber schuldig zu erklären der mehrfachen Überschreitung der gesetzlichen und signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts sowie der Nichtanpassung der Geschwindigkeit an die Strassen- und Verkehrsverhältnisse, des vorschriftswidrigen Überholens sowie des pflichtwidrigen Verhaltens beim Verkehrsunfall und er sei hiefür mit einer Busse als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsstatthalteramts Luzern vom 21. Oktober 2002 zu bestrafen. 4. Die aufgrund der Freisprüche entstandenen Verfahrenskosten seien auszuscheiden und dem Staate Luzern aufzuerlegen. 5. Dem Angeklagten B. sei aufgrund der ergangenen Freisprüche eine Entschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe auszusprechen. 6. Die Verteidigungskosten des a.o. amtlichen Verteidigers für das erst- und oberinstanzliche Verfahren seien gerichtlich festzulegen. 7. Der bedingte Strafvollzug gemäss Strafverfügung des Bezirksamts Kulm vom 10. August 1999 sei nicht zu widerrufen. E.- Die Staatsanwaltschaft reichte kein Rechtsmittel ein. An der Appellationsverhandlung vom 12. Juni 2003 stellte sie folgende Anträge: 1. Die Appellationen seien abzuweisen und das kriminalgerichtliche Urteil zu bestätigen, mit der Ergänzung, dass in Bezug auf B. eine Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsstatthalteramts Luzern vom 21. Oktober 2002 wegen Veruntreuung auszufällen sei. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Angeklagten. Die Begründung der Parteianträge ergibt sich, soweit erforderlich, aus den folgenden Erwägungen. F.- Das Urteil ist den Parteien am 16. Juni 2003 mündlich eröffnet und das Urteilsdispositiv bereits zugestellt worden. E r w ä g u n g e n 1.- Beweis Die vorinstanzlichen Akten wurden praxisgemäss zu den Akten dieses Verfahrens genommen. Von Amtes wegen wurden die die Angeklagten betreffenden Strafregisterauszüge auf Aktualität hin überprüft. An der Appellationsverhandlung wurden die Angeklagten nochmals ergänzend zur Person und zur Sache befragt. Die vom Angeklagten A. vor Obergericht neu eingereichten Urkunden werden zu den Akten des Verfahrens genommen. Auf die vom Angeklagten A. beantragte Erstellung eines neuen verkehrstechnischen Gutachtens zum Unfallhergang sowie auf weitere Abklärungen zu dem von B. verwendeten Fahrzeug kann verzichtet werden. Ebenso kann auf die vom Angeklagten B. beantragte Einholung eines Ergänzungsgutachtens bei der Dr. Q. AG sowie auf die Durchführung eines Augenscheins unter Beizug der Verfahrensbeteiligten und der Zeugen verzichtet werden. Zur Ablehnung dieser Beweisanträge kann auf die Begründung in den nachfolgenden Erwägungen verwiesen werden (E. 3). Damit ist der massgebliche Sachverhalt genügend abgeklärt. Weitere Beweiserhebungen erübrigen sich und sind auch nicht beantragt. 2.- Unbestrittene Schuldbefunde 2.1. Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch A. Das Kriminalgericht hat A. diverser Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, und zwar sowohl betreffend den Vorfall vom 3. September 1999 als auch denjenigen vom 8. August 1999, schuldig gesprochen. Dies wurde vor Obergericht nicht angefochten. Obwohl das Obergericht als Appellationsinstanz nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist (§ 236 StPO), wird es nicht zur vollständigen Überprüfung aller ihm nicht unterbreiteten Fragen gezwungen, sondern darf sich diesbezüglich mit einer summarischen Beurteilung begnügen (Hauser/Schweri, Schweiz. Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel/Genf/München 2002, § 99"}