{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-06-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-02-161_2003-06-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1381", "Checksum": "1ff3110bdc06aa94882959940995be71"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 02 161"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 16.06.2003 21 02 161"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 und Art. 111 StGB. Wer bei einem spontanen Autorennen innerorts ca. 130 km/h fährt und dabei zwei unbeteiligte Fussgänger tödlich verletzt, nimmt deren Tod in Kauf und handelt eventualvorsätzlich. Der zweite an diesem Autorennen beteiligte Fahrzeuglenker, welcher dem anderen innerorts mit einer Geschwindigkeit von ca. 110-120 km/h das Überholmanöver erschwert hat, hat sich wegen Mittäterschaft bei der eventualvorsätzlichen Tötung zu verantworten. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:09:41", "Checksum": "5d1bda748bf644907910df5effe0ea23", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 16.06.2003 21 02 161\nRegeste:\nArt. 18 und Art. 111 StGB. Wer bei einem spontanen Autorennen innerorts ca. 130 km/h fährt und dabei zwei unbeteiligte Fussgänger tödlich verletzt, nimmt deren Tod in Kauf und handelt eventualvorsätzlich. Der zweite an diesem Autorennen beteiligte Fahrzeuglenker, welcher dem anderen innerorts mit einer Geschwindigkeit von ca. 110-120 km/h das Überholmanöver erschwert hat, hat sich wegen Mittäterschaft bei der eventualvorsätzlichen Tötung zu verantworten. | Strafrecht\n\n\n| Entscheid: | S a c h v e r h a l t A.- A. und B. wird vorgeworfen, sich am Abend des 3. Septembers 1999 mit ihren Fahrzeugen VW Corrado ein spontanes Autorennen mit massiv übersetzter Geschwindigkeit von Hochdorf in Richtung Gelfingen geliefert zu haben. In diesem Zusammenhang geriet der Wagen von A. nach dem Dorfeingang Gelfingen ins Schleudern, kollidierte mit einer Mauer am linken Strassenrand und verletzte die beiden Jugendlichen H. und I. tödlich. Damit sollen sich nach Auffassung der Staatsanwaltschaft die beiden Angeklagten als Mittäter der mehrfachen eventualvorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB schuldig gemacht haben. Zudem sollen A. und B. während ihres Rennens mehrere Verkehrsregeln in grober Weise verletzt haben, weshalb sie sich darüber hinaus wegen mehrfachen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu verantworten hätten. A. wird überdies zur Last gelegt, bereits am 8. August 1999 mehrere Verkehrsvorschriften in grober Weise verletzt zu haben. Damals sei er auf der Strecke von Triengen nach Mooslerau mit ungenügendem Abstand hinter einem Personenwagen hergefahren. Anschliessend habe er in Mooslerau in einer unübersichtlichen Rechtskurve trotz Gegenverkehr zwei Fahrzeuge überholt und dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer hervorgerufen. Für weitere Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf die Anklageschrift und die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. B.- Am 15. März 2002 fällte das Kriminalgericht des Kantons Luzern folgendes Urteil: 1. a) A. ist schuldig - der mehrfachen (eventual-)vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB, - des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges nach Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG, - der mehrfachen Überschreitung der gesetzlichen und signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts und ausserorts sowie der Nichtanpassung der Geschwindigkeit an die Strassen- und Verkehrsverhältnisse nach Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 4 und 4a VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG, - des mehrfachen ungenügenden Abstandhaltens beim Hintereinanderfahren nach Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG sowie - des mehrfachen vorschriftswidrigen Überholens nach Art. 35 Abs. 2-4 i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG. b) B. ist schuldig - der mehrfachen (eventual-)vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB, - der mehrfachen Überschreitung der gesetzlichen und signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts und ausserorts sowie der Nichtanpassung der Geschwindigkeit an die Strassen- und Verkehrsverhältnisse nach Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 4 und 4a VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG, - des ungenügenden Abstandhaltens beim Hintereinanderfahren nach Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG, - des vorschriftswidrigen Überholens nach Art. 35 Abs. 2-4 i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG sowie - des pflichtwidrigen Verhaltens bei Verkehrsunfall nach Art. 51 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 92 Abs. 2 SVG. 2. a) A. wird zu 6 ½ Jahren Zuchthaus verurteilt, abzüglich 6 Tage Untersuchungshaft. b) B. wird zu 6 ½ Jahren Zuchthaus verurteilt, abzüglich 4 Tage Untersuchungshaft. 3. a) A. wird für 5 Jahre des Landes verwiesen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 4 Jahren. b) B. wird für 5 Jahre des Landes verwiesen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 4 Jahren. 4. Der B. gewährte bedingte Vollzug von 14 Tagen Gefängnis gemäss Strafverfügung des Bezirksamtes Kulm vom 10. August 1999 wird widerrufen. 5. Die Verfahrenskosten werden den Angeklagten A. und B. je zur Hälfte überbunden. Jeder Angeklagte hat seine Haftkosten und seine eigenen Verteidigungskosten zu bezahlen. (Kostenregelung im Einzelnen). 6. (Parteientschädigung). 7. (Rechtsmittelbelehrung). 8. (Zustellung). C.- Gegen dieses Urteil reichte A. am 8. Juli 2002 fristgerecht Appellation ein und stellte folgende Anträge: 1. Der Angeklagte A. sei vom Vorwurf der mehrfachen vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB freizusprechen. 2. Der Angeklagte sei der mehrfachen fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB schuldig zu sprechen. 3. Der Angeklagte sei mit einer Gefängnisstrafe von 18 Monaten zu bestrafen. 4. Dem Angeklagten sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse. Mit Eingabe vom 14. April 2003 stellte A. folgende Beweisanträge: 1. Es sei ein neues verkehrstechnisches Gutachten zum Unfallhergang zu erstellen. 2. Es seien weitere Abklärungen zu dem von B. verwendeten Fahrzeug zu machen. An der Appellationsverhandlung vom 12. Juni 2003 erneuerte der Angeklagte seine bereits schriftlich gestellten Anträge. Präzisierend beantragte er, er sei mit einer Gefängnisstrafe von maximal 18 Monaten zu bestrafen, die Kosten seien ausgangsgemäss zu verlegen und das vorinstanzliche Urteil sei in den übrigen Punkten zu bestätigen. D.- Am 8. Juli 2002 erklärte auch B. fristgerecht Appellation gegen das kriminalgerichtliche Urteil und stellte folgende prozessualen Anträge: 1. Es sei oberinstanzlich das von der Verteidigung beantragte Ablehnungsverfahren gegen den Staatsanwalt, Herrn J., gestützt auf § 31 Abs. 1 Ziff. 4 StPO durchzuführen. 2. Herr Staatsanwalt J. sei als Staatsanwalt im vorliegenden Strafverfahren als befangen zu erklären und er habe im Sinne von § 30 Abs. 1 Ziff. 2 und 4 StPO in den Ausstand zu treten. 3. Es sei oberinstanzlich gegen die Kriminalrichter K., L., M., N., O. sowie die Gerichtsschreiberin P. das von der"}