Es kann deshalb bei den in Frage stehenden Daten auch nicht von einem Persönlichkeitsprofil gesprochen werden. 3.3.4. Die Kassationsbeschwerde erweist sich daher auch im vorliegenden Punkt als unbegründet. II. Kammer, 24. Oktober 2002 (21 02 153) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde am 24. Februar 2003 abgewiesen.) |