Ein "Persönlichkeitsprofil" wird in Art. 3 lit. d DSG als Zusammenstellung von Daten definiert, welche eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt. Nicht jede Kombination von Daten ist somit ein Persönlichkeitsprofil (Urs Belser, a.a.O., N 20 zu Art. 3 DSG). Eine Aufstellung blosser Randdaten abgehender Telefonate von einem Arbeitsplatz aus (Datum und Zeit des Telefonats, gewählte Rufnummer, Ort, Ge-sprächsdauer und Gebühr) ermöglicht keine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persön-lichkeit des Telefonierenden. Es kann deshalb bei den in Frage stehenden Daten auch nicht von einem Persönlichkeitsprofil gesprochen werden.