Die Aufzeichnung von Randdaten privater Telefongespräche tangierte wohl die Privatsphäre, nicht aber die Intimsphäre des Privatklägers. Der Intimsphäre werden Daten zugeordnet, die jemand lediglich einem kleinen Kreis von auserwählten Personen zugänglich macht und die von einer grossen emotionalen Bedeutung sind (Urs Belser, Basler Komm. zum Schweizerischen Datenschutzgesetz, Basel 1995, N 14 zu Art. 3 DSG; BBl 1988 II 446). Die fraglichen Telefongespräche des Privatklägers fallen nicht darunter, betreffen sie doch unbestrittenermassen die Verwaltung bzw. den Umbau einer privaten Liegenschaft in Zürich. Ein "Persönlichkeitsprofil" wird in Art. 3 lit.