Art. 3 lit. c des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) definiert "besonders schützenswerte Personendaten" als Daten über religi-öse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten, Ge-sundheit, Intimsphäre oder Rassenzugehörigkeit, Massnahmen der sozialen Hilfe und admi-nistrative oder strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen. In casu sind keine solcher Da-ten betroffen. Die Aufzeichnung von Randdaten privater Telefongespräche tangierte wohl die Privatsphäre, nicht aber die Intimsphäre des Privatklägers.