StGB betrifft aber nur Daten, welche nicht frei zugänglich sind. Der Tatbestand von Art. 179novies StGB ist somit auch hinsichtlich des Angeklagten B. nicht erfüllt. 3.3.3. Art. 179novies StGB ist im Weiteren schon deshalb nicht erfüllt, weil es vorlie-gend am Erfordernis der "besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeits-profile" mangelt. Art. 3 lit.