Vorliegend hatte V. keine technische Schranke zu überwinden oder zu umgehen, sondern liess sich die Daten einfach durch B. aushändigen. Das Tatbestandselement des Beschaffens im Sinne von Art. 179novies StGB ist deshalb nicht erfüllt. 3.3.2. In Bezug auf den Angeklagten B. ist Folgendes festzuhalten: Wie der Privatklä-ger selbst einräumt, war B. grundsätzlich befugt, Daten aus der Telefonanlage abzurufen. Der Zweck bzw. der Hintergrund, welcher zur Einsichtnahme in die Daten führte, spielt dabei keine Rolle. Massgeblich ist allein, dass die Daten für B. offensichtlich frei zugänglich waren. Art 179novies StGB betrifft aber nur Daten, welche nicht frei zugänglich sind.