, Bern 1995, § 12 N 74 ff. i.V.m. § 14 N 30). Kein Beschaffen liegt jedoch dort vor, wo der Mensch als Schranke überwunden wird. Wer etwa durch Bestechung, Nötigung, rechtswidrigen Be-fehl oder sonstige Anstiftungsmittel an Daten aus einer ihm nicht zugänglichen Datensamm-lung im Einverständnis mit dem Inhaber der Datensammlung herankommt, fällt nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 179novies StGB (Gunther Arzt, Basler Komm. zum Schweizerischen Datenschutzgesetz, Basel 1995, N 11 zu Art. 179novies StGB). Vorliegend hatte V. keine technische Schranke zu überwinden oder zu umgehen, sondern liess sich die Daten einfach durch B. aushändigen.