In concreto sei er hierzu jedoch nicht berechtigt gewesen, weil der Ausdruck der Daten nicht dafür bestimmt gewesen sei, die Telefongebühren auf die verschiedenen Dienstabteilungen aufteilen zu können. Entsprechend seien beide Angeklagten wegen Ver-letzung von Art. 179novies StGB zu verurteilen. (...) 3.3.1. In Bezug auf den Angeklagten V. ist - mit der Vorinstanz - darauf hinzuweisen, dass die Tathandlung von Art. 179novies StGB nur erfüllt wird, wenn der Täter die Zugriffssi-cherung eines Datenträgers, in den er nicht ohne weiteres Einblick nehmen darf, überwindet oder umgeht (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil I, 5. Aufl., Bern 1995, § 12 N 74 ff.