179novies StGB beschafft habe, stelle eine unrichtige Anwendung dieser Bestimmung dar. Es komme nicht darauf an, dass eine technische Schranke überwunden werde. Mass-geblich sei, dass sich V. verbotenerweise um die Daten bemüht habe, womit er sie im Sinne von Art. 179novies StGB auch beschafft habe. Bezüglich des Angeklagten B. sei zu bemer-ken, dass dieser zwar dem Grundsatz nach befugt gewesen sei, Daten aus der Telefonanla-ge abzurufen. In concreto sei er hierzu jedoch nicht berechtigt gewesen, weil der Ausdruck der Daten nicht dafür bestimmt gewesen sei, die Telefongebühren auf die verschiedenen Dienstabteilungen aufteilen zu können.