Im Weite-ren findet das eidgenössische Datenschutzgesetz (inkl. seine Strafnormen) hier keine An-wendung (vgl. Art. 2 DSG) und das Personal- sowie Datenschutzreglement der Gemeinde X. sind - soweit überhaupt massgebend - an keine strafrechtlichen Sanktionen geknüpft. 3.2.2. Damit erweist sich die Kassationsbeschwerde auch in diesem Punkt als unbe-gründet. 3.3. Weiter bringt der Privatkläger vor, die Beurteilung der Vorinstanz, wonach der An-geklagte V. sich die Randdaten der Telefongespräche des Privatklägers nicht im Sinne von Art. 179novies StGB beschafft habe, stelle eine unrichtige Anwendung dieser Bestimmung dar.