Die Vorinstanz hat die Angeklagten V. und B. vom privatklägerischen Vorwurf der unbefugten Beschaffung von Personendaten nach Art. 179novies StGB, der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320 StGB, der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses nach Art. 321ter StGB und der unbefugten Verwer-tung von Informationen nach Art. 50 FMG freigesprochen. Mit heutigem Urteil wird die dage-gen erhobene Kassationsbeschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Im Weite-ren findet das eidgenössische Datenschutzgesetz (inkl. seine Strafnormen) hier keine An-wendung (vgl. Art.