EMRK und verletzte damit materielles Bundesrecht, weil eine klare gesetzliche Grundlage für den Eingriff in seinen Privatbereich fehle. 3.2.1. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Verletzung von verfassungsmässigen Rechten für das vorliegende Strafverfahren nur insofern relevant ist, als der Ver-stoss auch durch eine Strafnorm sanktioniert wird und in Bezug auf diese Norm ein tatbe-standsmässiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten nicht ohne weiteres verneint werden kann. Dies ist hier nicht der Fall. Die Vorinstanz hat die Angeklagten V. und B. vom privatklägerischen Vorwurf der unbefugten Beschaffung von Personendaten nach Art.