3.1.2. (...) 3.1.3. Zusammenfassend steht fest, dass sich die Kassationsbeschwerde in diesem Punkt als unbegründet erweist. 3.2. Der Privatkläger rügt weiter, das angefochtene Urteil widerspreche Art. 8 Ziff. 2 EMRK und verletzte damit materielles Bundesrecht, weil eine klare gesetzliche Grundlage für den Eingriff in seinen Privatbereich fehle.