Solche "Geheimnisse" fallen nicht unter den Schutzbereich von Art. 320 StGB. Der Unterschied zu privaten Arbeits-verhältnissen liesse sich nicht begründen (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetz-buch, Kurzkomm., 2. Aufl., Zürich 1997, N 6 zu Art. 320 StGB). Entsprechend wird denn auch ein (privates) Geheimhaltungsinteresse verneint, wenn die Beziehung des Privaten zum Gemeinwesen eine solche ist, wie sie auch zwischen Privaten bestehen kann (Blätter für Zürcherische Rechtsprechung 90/1991 Nr. 94 S. 317 E. 5c). 3.1.2. (...) 3.1.3. Zusammenfassend steht fest, dass sich die Kassationsbeschwerde in diesem Punkt als unbegründet erweist.