Bei den Pri-vatgeheimnissen geht es um persönliche Angelegenheiten einer Privatperson, welche ver-pflichtet oder auch nur faktisch darauf angewiesen ist, diese einer Amtsstelle mitzuteilen, z.B. bei Auskünften über finanzielle Verhältnisse gegenüber Steuer- oder Fürsorgebehörden oder der Schilderung persönlicher und familiärer Probleme, um Rat einzuholen (Jörg Reh-berg, Strafrecht IV, 2. Aufl., Zürich 1996, S. 421). Im vorliegenden Fall stehen dagegen In-formationen aus dem Privatleben eines Mitarbeiters - und nicht Dritten - zur Diskussion (Randdaten privater Gespräche im Rahmen des Dienstverhältnisses). Solche "Geheimnisse" fallen nicht unter den Schutzbereich von Art.