Ebenso kann die Frage nach der Weisungsberechtigung des Angeklagten V. gegenüber dem Angeklagten B. offen bleiben. Art. 320 StGB findet hier mangels Vorliegens eines Geheimnisses im Sinne dieser Bestimmung gar keine Anwendung. Bei einem Ge-heimnis gemäss Art. 320 StGB kann es sich entweder um ein Dienstgeheimnis (Schutz von Gemeinwesen) oder um ein Privatgeheimnis (Schutz eines Privaten) handeln.