Abgesehen davon sei nicht einzig das Unterstellungsverhältnis massgebend. Auch Vorgesetzte dürften nicht sämt-liche Informationen über ihre Untergebenen einholen, die erhältlich seien. Solle der private Bereich eines Mitarbeiters überwacht oder untersucht werden, sei der Mitarbeiter vorgängig darauf aufmerksam zu machen und anzuhören. 3.1.1. Im vorliegenden Fall ist eine vorherige Information des Privatklägers tatsächlich unterblieben. Für die Beurteilung unter dem Gesichtspunkt von Art. 320 StGB ist dies jedoch ohne Relevanz. Ebenso kann die Frage nach der Weisungsberechtigung des Angeklagten V. gegenüber dem Angeklagten B. offen bleiben.