50 FMG frei. Gegen dieses Urteil reichte der Privatkläger fristgerecht Kassationsbeschwerde beim Obergericht ein. Das Ober-gericht wies die Kassationsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Aus den Erwägungen: 3.1. Zunächst rügt der Privatkläger, die Beurteilung der Vorinstanz, wonach der Ange-klagte B. die dem Amtsgeheimnis unterstehenden Daten dem Angeklagten V. wegen dessen Vorgesetztenstellung und wegen der Behauptung ungenügender Leistungen des Privatklä-gers habe weitergeben dürfen, verletze Art. 320 StGB. Entgegen der Annahme der Vorin-stanz sei V. gegenüber B. keineswegs weisungsberechtigt gewesen. Abgesehen davon sei nicht einzig das Unterstellungsverhältnis massgebend.