179novies StGB. Nach durchgeführter Untersu-chung stellte der Amtsstatthalter mit begründetem Entscheid die Strafuntersuchung gegen V. und B. ein. Den gegen diesen Entscheid vom Privatkläger erhobenen Rekurs hiess die Staatsanwaltschaft gut und der Fall wurde dem Amtsgericht zur Beurteilung überwiesen. Dieses sprach die beiden Angeklagten vom Vorwurf der unbefugten Beschaffung von Perso-nendaten nach Art. 179novies StGB, der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320 StGB, der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses nach Art. 321ter StGB sowie der unbefugten Verwertung von Informationen nach Art. 50 FMG frei.