Der Privatkläger P. war von 1972 bis 1999 Angestellter der Gemeinde X. Um festzu-stellen, wie häufig der Privatkläger private Gespräche von seinem Dienstanschluss aus führ-te, liess sich sein Vorgesetzter V. vom Betreuer B. der Telefonzentrale die Randdaten der abgehenden Telefongespräche vom 1. Januar bis 12. Juli 1999 ausdrucken und aushändi-gen. Danach wurde das Dienstverhältnis mit dem Privatkläger per 31. Oktober 1999 gekün-digt. In der Folge reichte der Privatkläger Strafklage gegen V. und B. ein wegen unbefugten Beschaffens von Personendaten nach Art. 179novies StGB.