179novies StGB dar (E. 3.3.3). | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Art. 179novies und 320 StGB; Art. 3 DSG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Informationen aus dem Privatleben eines Mitarbeiters der Verwaltung fallen nicht unter den Schutzbereich von Art. 320 StGB (E. 3.1). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten ist in einem Strafverfahren nur dann relevant, wenn der Verstoss auch durch eine Strafnorm sanktioniert wird und in Bezug auf diese Norm ein tatbestandsmässiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten nicht ohne weiteres verneint werden kann (E. 3.2). Das Tatbestandselement des Beschaffens von Personendaten im Sinne von Art.