Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten ist in einem Strafverfahren nur dann relevant, wenn der Verstoss auch durch eine Strafnorm sanktioniert wird und in Bezug auf diese Norm ein tatbestandsmässiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten nicht ohne weiteres verneint werden kann (E. 3.2). Das Tatbestandselement des Beschaffens von Personendaten im Sinne von Art. 179novies StGB ist dann nicht erfüllt, wenn keine technische Schranke, sondern lediglich der Mensch als Schranke überwunden wird (E. 3.3.1). Randdaten privater Telefongespräche stellen weder besonders schützenswerte Personendaten noch ein Persönlichkeitsprofil im Sinne von Art. 179novies StGB dar (E. 3.3.3).