{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-10-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-02-153_2002-10-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1422", "Checksum": "7f9aa23dd0cd8596fd197b4fbc03485b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 02 153", "2003 I Nr. 64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 24.10.2002 21 02 153 (2003 I Nr. 64)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 179novies und 320 StGB; Art. 3 DSG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Informationen aus dem Privatleben eines Mitarbeiters der Verwaltung fallen nicht unter den Schutzbereich von Art. 320 StGB (E. 3.1). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten ist in einem Strafverfahren nur dann relevant, wenn der Verstoss auch durch eine Strafnorm sanktioniert wird und in Bezug auf diese Norm ein tatbestandsmässiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten nicht ohne weiteres verneint werden kann (E. 3.2). Das Tatbestandselement des Beschaffens von Personendaten im Sinne von Art. 179novies StGB ist dann nicht erfüllt, wenn keine technische Schranke, sondern lediglich der Mensch als Schranke überwunden wird (E. 3.3.1). Randdaten privater Telefongespräche stellen weder besonders schützenswerte Personendaten noch ein Persönlichkeitsprofil im Sinne von Art. 179novies StGB dar (E. 3.3.3). | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:05:25", "Checksum": "c9e132170cc3bbdd686a60f15c1c00f4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 24.10.2002 21 02 153 (2003 I Nr. 64)\nRegeste:\nArt. 179novies und 320 StGB; Art. 3 DSG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Informationen aus dem Privatleben eines Mitarbeiters der Verwaltung fallen nicht unter den Schutzbereich von Art. 320 StGB (E. 3.1). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten ist in einem Strafverfahren nur dann relevant, wenn der Verstoss auch durch eine Strafnorm sanktioniert wird und in Bezug auf diese Norm ein tatbestandsmässiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten nicht ohne weiteres verneint werden kann (E. 3.2). Das Tatbestandselement des Beschaffens von Personendaten im Sinne von Art. 179novies StGB ist dann nicht erfüllt, wenn keine technische Schranke, sondern lediglich der Mensch als Schranke überwunden wird (E. 3.3.1). Randdaten privater Telefongespräche stellen weder besonders schützenswerte Personendaten noch ein Persönlichkeitsprofil im Sinne von Art. 179novies StGB dar (E. 3.3.3). | Strafrecht\n\n 1995, N 14 zu Art. 3 DSG; BBl 1988 II 446). Die fraglichen Telefongespräche des Privatklägers fallen nicht darunter, betreffen sie doch unbestrittenermassen die Verwaltung bzw. den Umbau einer privaten Liegenschaft in Zürich. Ein \"Persönlichkeitsprofil\" wird in Art. 3 lit. d DSG als Zusammenstellung von Daten definiert, welche eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt. Nicht jede Kombination von Daten ist somit ein Persönlichkeitsprofil (Urs Belser, a.a.O., N 20 zu Art. 3 DSG). Eine Aufstellung blosser Randdaten abgehender Telefonate von einem Arbeitsplatz aus (Datum und Zeit des Telefonats, gewählte Rufnummer, Ort, Ge-sprächsdauer und Gebühr) ermöglicht keine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persön-lichkeit des Telefonierenden. Es kann deshalb bei den in Frage stehenden Daten auch nicht von einem Persönlichkeitsprofil gesprochen werden. 3.3.4. Die Kassationsbeschwerde erweist sich daher auch im vorliegenden Punkt als unbegründet. II. Kammer, 24. Oktober 2002 (21 02 153) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde am 24. Februar 2003 abgewiesen.) |"}