{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-10-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-02-153_2002-10-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1422", "Checksum": "7f9aa23dd0cd8596fd197b4fbc03485b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 02 153", "2003 I Nr. 64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 24.10.2002 21 02 153 (2003 I Nr. 64)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 179novies und 320 StGB; Art. 3 DSG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Informationen aus dem Privatleben eines Mitarbeiters der Verwaltung fallen nicht unter den Schutzbereich von Art. 320 StGB (E. 3.1). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten ist in einem Strafverfahren nur dann relevant, wenn der Verstoss auch durch eine Strafnorm sanktioniert wird und in Bezug auf diese Norm ein tatbestandsmässiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten nicht ohne weiteres verneint werden kann (E. 3.2). Das Tatbestandselement des Beschaffens von Personendaten im Sinne von Art. 179novies StGB ist dann nicht erfüllt, wenn keine technische Schranke, sondern lediglich der Mensch als Schranke überwunden wird (E. 3.3.1). Randdaten privater Telefongespräche stellen weder besonders schützenswerte Personendaten noch ein Persönlichkeitsprofil im Sinne von Art. 179novies StGB dar (E. 3.3.3). | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:05:25", "Checksum": "c9e132170cc3bbdd686a60f15c1c00f4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 24.10.2002 21 02 153 (2003 I Nr. 64)\nRegeste:\nArt. 179novies und 320 StGB; Art. 3 DSG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Informationen aus dem Privatleben eines Mitarbeiters der Verwaltung fallen nicht unter den Schutzbereich von Art. 320 StGB (E. 3.1). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten ist in einem Strafverfahren nur dann relevant, wenn der Verstoss auch durch eine Strafnorm sanktioniert wird und in Bezug auf diese Norm ein tatbestandsmässiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten nicht ohne weiteres verneint werden kann (E. 3.2). Das Tatbestandselement des Beschaffens von Personendaten im Sinne von Art. 179novies StGB ist dann nicht erfüllt, wenn keine technische Schranke, sondern lediglich der Mensch als Schranke überwunden wird (E. 3.3.1). Randdaten privater Telefongespräche stellen weder besonders schützenswerte Personendaten noch ein Persönlichkeitsprofil im Sinne von Art. 179novies StGB dar (E. 3.3.3). | Strafrecht\n\n angefochtene Urteil widerspreche Art. 8 Ziff. 2 EMRK und verletzte damit materielles Bundesrecht, weil eine klare gesetzliche Grundlage für den Eingriff in seinen Privatbereich fehle. 3.2.1. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Verletzung von verfassungsmässigen Rechten für das vorliegende Strafverfahren nur insofern relevant ist, als der Ver-stoss auch durch eine Strafnorm sanktioniert wird und in Bezug auf diese Norm ein tatbe-standsmässiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten nicht ohne weiteres verneint werden kann. Dies ist hier nicht der Fall. Die Vorinstanz hat die Angeklagten V. und B. vom privatklägerischen Vorwurf der unbefugten Beschaffung von Personendaten nach Art. 179novies StGB, der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320 StGB, der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses nach Art. 321ter StGB und der unbefugten Verwer-tung von Informationen nach Art. 50 FMG freigesprochen. Mit heutigem Urteil wird die dage-gen erhobene Kassationsbeschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Im Weite-ren findet das eidgenössische Datenschutzgesetz (inkl. seine Strafnormen) hier keine An-wendung (vgl. Art. 2 DSG) und das Personal- sowie Datenschutzreglement der Gemeinde X. sind - soweit überhaupt massgebend - an keine strafrechtlichen Sanktionen geknüpft. 3.2.2. Damit erweist sich die Kassationsbeschwerde auch in diesem Punkt als unbe-gründet. 3.3. Weiter bringt der Privatkläger vor, die Beurteilung der Vorinstanz, wonach der An-geklagte V. sich die Randdaten der Telefongespräche des Privatklägers nicht im Sinne von Art. 179novies StGB beschafft habe, stelle eine unrichtige Anwendung dieser Bestimmung dar. Es komme nicht darauf an, dass eine technische Schranke überwunden werde. Mass-geblich sei, dass sich V. verbotenerweise um die Daten bemüht habe, womit er sie im Sinne von Art. 179novies StGB auch beschafft habe. Bezüglich des Angeklagten B. sei zu bemer-ken, dass dieser zwar dem Grundsatz nach befugt gewesen sei, Daten aus der Telefonanla-ge abzurufen. In concreto sei er hierzu jedoch nicht berechtigt gewesen, weil der Ausdruck der Daten nicht dafür bestimmt gewesen sei, die Telefongebühren auf die verschiedenen Dienstabteilungen aufteilen zu können. Entsprechend seien beide Angeklagten wegen Ver-letzung von Art. 179novies StGB zu verurteilen. (...) 3.3.1. In Bezug auf den Angeklagten V. ist - mit der Vorinstanz - darauf hinzuweisen, dass die Tathandlung von Art. 179novies StGB nur erfüllt wird, wenn der Täter die Zugriffssi-cherung eines Datenträgers, in den er nicht ohne weiteres Einblick nehmen darf, überwindet oder umgeht (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil I, 5. Aufl., Bern 1995, § 12 N 74 ff. i.V.m. § 14 N 30). Kein Beschaffen liegt jedoch dort vor, wo der Mensch als Schranke überwunden wird. Wer etwa durch Bestechung, Nötigung, rechtswidrigen Be-fehl oder sonstige Anstiftungsmittel an Daten aus einer ihm nicht zugänglichen Datensamm-lung im Einverständnis mit dem Inhaber der Datensammlung herankommt, fällt nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 179novies StGB (Gunther Arzt, Basler Komm. zum Schweizerischen Datenschutzgesetz, Basel 1995, N 11 zu Art. 179novies StGB). Vorliegend hatte V. keine technische Schranke zu überwinden oder zu umgehen, sondern liess sich die Daten einfach durch B. aushändigen. Das Tatbestandselement des Beschaffens im Sinne von Art. 179novies StGB ist deshalb nicht erfüllt. 3.3.2. In Bezug auf den Angeklagten B. ist Folgendes festzuhalten: Wie der Privatklä-ger selbst einräumt, war B. grundsätzlich befugt, Daten aus der Telefonanlage abzurufen. Der Zweck bzw. der Hintergrund, welcher zur Einsichtnahme in die Daten führte, spielt dabei keine Rolle. Massgeblich ist allein, dass die Daten für B. offensichtlich frei zugänglich waren. Art 179novies StGB betrifft aber nur Daten, welche nicht frei zugänglich sind. Der Tatbestand von Art. 179novies StGB ist somit auch hinsichtlich des Angeklagten B. nicht erfüllt. 3.3.3. Art. 179novies StGB ist im Weiteren schon deshalb nicht erfüllt, weil es vorlie-gend am Erfordernis der \"besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeits-profile\" mangelt. Art. 3 lit. c des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) definiert \"besonders schützenswerte Personendaten\" als Daten über religi-öse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten, Ge-sundheit, Intimsphäre oder Rassenzugehörigkeit, Massnahmen der sozialen Hilfe und admi-nistrative oder strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen. In casu sind keine solcher Da-ten betroffen. Die Aufzeichnung von Randdaten privater Telefongespräche tangierte wohl die Privatsphäre, nicht aber die Intimsphäre des Privatklägers. Der Intimsphäre werden Daten zugeordnet, die jemand lediglich einem kleinen Kreis von auserwählten Personen zugänglich macht und die von einer grossen emotionalen Bedeutung sind (Urs Belser, Basler Komm. zum Schweizerischen Datenschutzgesetz, Basel"}