{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-10-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-02-153_2002-10-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1422", "Checksum": "7f9aa23dd0cd8596fd197b4fbc03485b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 02 153", "2003 I Nr. 64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 24.10.2002 21 02 153 (2003 I Nr. 64)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 179novies und 320 StGB; Art. 3 DSG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Informationen aus dem Privatleben eines Mitarbeiters der Verwaltung fallen nicht unter den Schutzbereich von Art. 320 StGB (E. 3.1). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten ist in einem Strafverfahren nur dann relevant, wenn der Verstoss auch durch eine Strafnorm sanktioniert wird und in Bezug auf diese Norm ein tatbestandsmässiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten nicht ohne weiteres verneint werden kann (E. 3.2). Das Tatbestandselement des Beschaffens von Personendaten im Sinne von Art. 179novies StGB ist dann nicht erfüllt, wenn keine technische Schranke, sondern lediglich der Mensch als Schranke überwunden wird (E. 3.3.1). Randdaten privater Telefongespräche stellen weder besonders schützenswerte Personendaten noch ein Persönlichkeitsprofil im Sinne von Art. 179novies StGB dar (E. 3.3.3). | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:05:25", "Checksum": "c9e132170cc3bbdd686a60f15c1c00f4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 24.10.2002 21 02 153 (2003 I Nr. 64)\nRegeste:\nArt. 179novies und 320 StGB; Art. 3 DSG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Informationen aus dem Privatleben eines Mitarbeiters der Verwaltung fallen nicht unter den Schutzbereich von Art. 320 StGB (E. 3.1). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten ist in einem Strafverfahren nur dann relevant, wenn der Verstoss auch durch eine Strafnorm sanktioniert wird und in Bezug auf diese Norm ein tatbestandsmässiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten nicht ohne weiteres verneint werden kann (E. 3.2). Das Tatbestandselement des Beschaffens von Personendaten im Sinne von Art. 179novies StGB ist dann nicht erfüllt, wenn keine technische Schranke, sondern lediglich der Mensch als Schranke überwunden wird (E. 3.3.1). Randdaten privater Telefongespräche stellen weder besonders schützenswerte Personendaten noch ein Persönlichkeitsprofil im Sinne von Art. 179novies StGB dar (E. 3.3.3). | Strafrecht\n\n\n| Entscheid: | Art. 179novies und 320 StGB; Art. 3 DSG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Informationen aus dem Privatleben eines Mitarbeiters der Verwaltung fallen nicht unter den Schutzbereich von Art. 320 StGB (E. 3.1). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten ist in einem Strafverfahren nur dann relevant, wenn der Verstoss auch durch eine Strafnorm sanktioniert wird und in Bezug auf diese Norm ein tatbestandsmässiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten nicht ohne weiteres verneint werden kann (E. 3.2). Das Tatbestandselement des Beschaffens von Personendaten im Sinne von Art. 179novies StGB ist dann nicht erfüllt, wenn keine technische Schranke, sondern lediglich der Mensch als Schranke überwunden wird (E. 3.3.1). Randdaten privater Telefongespräche stellen weder besonders schützenswerte Personendaten noch ein Persönlichkeitsprofil im Sinne von Art. 179novies StGB dar (E. 3.3.3). ====================================================================== Der Privatkläger P. war von 1972 bis 1999 Angestellter der Gemeinde X. Um festzu-stellen, wie häufig der Privatkläger private Gespräche von seinem Dienstanschluss aus führ-te, liess sich sein Vorgesetzter V. vom Betreuer B. der Telefonzentrale die Randdaten der abgehenden Telefongespräche vom 1. Januar bis 12. Juli 1999 ausdrucken und aushändi-gen. Danach wurde das Dienstverhältnis mit dem Privatkläger per 31. Oktober 1999 gekün-digt. In der Folge reichte der Privatkläger Strafklage gegen V. und B. ein wegen unbefugten Beschaffens von Personendaten nach Art. 179novies StGB. Nach durchgeführter Untersu-chung stellte der Amtsstatthalter mit begründetem Entscheid die Strafuntersuchung gegen V. und B. ein. Den gegen diesen Entscheid vom Privatkläger erhobenen Rekurs hiess die Staatsanwaltschaft gut und der Fall wurde dem Amtsgericht zur Beurteilung überwiesen. Dieses sprach die beiden Angeklagten vom Vorwurf der unbefugten Beschaffung von Perso-nendaten nach Art. 179novies StGB, der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320 StGB, der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses nach Art. 321ter StGB sowie der unbefugten Verwertung von Informationen nach Art. 50 FMG frei. Gegen dieses Urteil reichte der Privatkläger fristgerecht Kassationsbeschwerde beim Obergericht ein. Das Ober-gericht wies die Kassationsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Aus den Erwägungen: 3.1. Zunächst rügt der Privatkläger, die Beurteilung der Vorinstanz, wonach der Ange-klagte B. die dem Amtsgeheimnis unterstehenden Daten dem Angeklagten V. wegen dessen Vorgesetztenstellung und wegen der Behauptung ungenügender Leistungen des Privatklä-gers habe weitergeben dürfen, verletze Art. 320 StGB. Entgegen der Annahme der Vorin-stanz sei V. gegenüber B. keineswegs weisungsberechtigt gewesen. Abgesehen davon sei nicht einzig das Unterstellungsverhältnis massgebend. Auch Vorgesetzte dürften nicht sämt-liche Informationen über ihre Untergebenen einholen, die erhältlich seien. Solle der private Bereich eines Mitarbeiters überwacht oder untersucht werden, sei der Mitarbeiter vorgängig darauf aufmerksam zu machen und anzuhören. 3.1.1. Im vorliegenden Fall ist eine vorherige Information des Privatklägers tatsächlich unterblieben. Für die Beurteilung unter dem Gesichtspunkt von Art. 320 StGB ist dies jedoch ohne Relevanz. Ebenso kann die Frage nach der Weisungsberechtigung des Angeklagten V. gegenüber dem Angeklagten B. offen bleiben. Art. 320 StGB findet hier mangels Vorliegens eines Geheimnisses im Sinne dieser Bestimmung gar keine Anwendung. Bei einem Ge-heimnis gemäss Art. 320 StGB kann es sich entweder um ein Dienstgeheimnis (Schutz von Gemeinwesen) oder um ein Privatgeheimnis (Schutz eines Privaten) handeln. Bei den Pri-vatgeheimnissen geht es um persönliche Angelegenheiten einer Privatperson, welche ver-pflichtet oder auch nur faktisch darauf angewiesen ist, diese einer Amtsstelle mitzuteilen, z.B. bei Auskünften über finanzielle Verhältnisse gegenüber Steuer- oder Fürsorgebehörden oder der Schilderung persönlicher und familiärer Probleme, um Rat einzuholen (Jörg Reh-berg, Strafrecht IV, 2. Aufl., Zürich 1996, S. 421). Im vorliegenden Fall stehen dagegen In-formationen aus dem Privatleben eines Mitarbeiters - und nicht Dritten - zur Diskussion (Randdaten privater Gespräche im Rahmen des Dienstverhältnisses). Solche \"Geheimnisse\" fallen nicht unter den Schutzbereich von Art. 320 StGB. Der Unterschied zu privaten Arbeits-verhältnissen liesse sich nicht begründen (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetz-buch, Kurzkomm., 2. Aufl., Zürich 1997, N 6 zu Art. 320 StGB). Entsprechend wird denn auch ein (privates) Geheimhaltungsinteresse verneint, wenn die Beziehung des Privaten zum Gemeinwesen eine solche ist, wie sie auch zwischen Privaten bestehen kann (Blätter für Zürcherische Rechtsprechung 90/1991 Nr. 94 S. 317 E. 5c). 3.1.2. (...) 3.1.3. Zusammenfassend steht fest, dass sich die Kassationsbeschwerde in diesem Punkt als unbegründet erweist. 3.2. Der Privatkläger rügt weiter, das"}