{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-10-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-02-153_2002-10-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1422", "Checksum": "7f9aa23dd0cd8596fd197b4fbc03485b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 02 153", "2003 I Nr. 64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 24.10.2002 21 02 153 (2003 I Nr. 64)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 179novies und 320 StGB; Art. 3 DSG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Informationen aus dem Privatleben eines Mitarbeiters der Verwaltung fallen nicht unter den Schutzbereich von Art. 320 StGB (E. 3.1). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten ist in einem Strafverfahren nur dann relevant, wenn der Verstoss auch durch eine Strafnorm sanktioniert wird und in Bezug auf diese Norm ein tatbestandsmässiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten nicht ohne weiteres verneint werden kann (E. 3.2). Das Tatbestandselement des Beschaffens von Personendaten im Sinne von Art. 179novies StGB ist dann nicht erfüllt, wenn keine technische Schranke, sondern lediglich der Mensch als Schranke überwunden wird (E. 3.3.1). Randdaten privater Telefongespräche stellen weder besonders schützenswerte Personendaten noch ein Persönlichkeitsprofil im Sinne von Art. 179novies StGB dar (E. 3.3.3). | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:05:25", "Checksum": "c9e132170cc3bbdd686a60f15c1c00f4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 24.10.2002 21 02 153 (2003 I Nr. 64)\nRegeste:\nArt. 179novies und 320 StGB; Art. 3 DSG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Informationen aus dem Privatleben eines Mitarbeiters der Verwaltung fallen nicht unter den Schutzbereich von Art. 320 StGB (E. 3.1). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten ist in einem Strafverfahren nur dann relevant, wenn der Verstoss auch durch eine Strafnorm sanktioniert wird und in Bezug auf diese Norm ein tatbestandsmässiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten nicht ohne weiteres verneint werden kann (E. 3.2). Das Tatbestandselement des Beschaffens von Personendaten im Sinne von Art. 179novies StGB ist dann nicht erfüllt, wenn keine technische Schranke, sondern lediglich der Mensch als Schranke überwunden wird (E. 3.3.1). Randdaten privater Telefongespräche stellen weder besonders schützenswerte Personendaten noch ein Persönlichkeitsprofil im Sinne von Art. 179novies StGB dar (E. 3.3.3). | Strafrecht\n\n| Instanz: | Obergericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | II. Kammer |\n| Rechtsgebiet: | Strafrecht |\n| Entscheiddatum: | 24.10.2002 |\n| Fallnummer: | 21 02 153 |\n| LGVE: | 2003 I Nr. 64 |\n| Leitsatz: | Art. 179novies und 320 StGB; Art. 3 DSG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Informationen aus dem Privatleben eines Mitarbeiters der Verwaltung fallen nicht unter den Schutzbereich von Art. 320 StGB (E. 3.1). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten ist in einem Strafverfahren nur dann relevant, wenn der Verstoss auch durch eine Strafnorm sanktioniert wird und in Bezug auf diese Norm ein tatbestandsmässiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten nicht ohne weiteres verneint werden kann (E. 3.2). Das Tatbestandselement des Beschaffens von Personendaten im Sinne von Art. 179novies StGB ist dann nicht erfüllt, wenn keine technische Schranke, sondern lediglich der Mensch als Schranke überwunden wird (E. 3.3.1). Randdaten privater Telefongespräche stellen weder besonders schützenswerte Personendaten noch ein Persönlichkeitsprofil im Sinne von Art. 179novies StGB dar (E. 3.3.3). |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}