Mangels einer gesetzlichen Grundlage bliebe es bei diesem Rechtsmittel, selbst wenn ihm gegen den Freispruch der Beschwerdegegnerin die Appellation offen stehen würde. 2.6. Entsprechend den vorstehenden Erwägungen ist somit die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers als Kassationsbeschwerde gemäss § 244 StPO zu behandeln. II. Kammer, 15. Mai 2002 (21 02 101 / 21 02 102) (Das Bundesgericht ist am 16. Oktober 2002 auf die dagegen erhobene Nichtigkeits-beschwerde und die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten.) |