OHG lediglich die Kassationsbeschwerde zuge-standen wäre. 2.5. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer gegen seine eigene Verurteilung ebenfalls nur die Kassationsbeschwerde einreichen konnte (§ 244 Ziff. 1 Abs. 1 StPO). Denn er wurde bloss wegen verbotenen Rechtsüberholens nach Art. 35 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen, und von einer Strafe wurde Umgang genommen. Mangels einer gesetzlichen Grundlage bliebe es bei diesem Rechtsmittel, selbst wenn ihm gegen den Freispruch der Beschwerdegegnerin die Appellation offen stehen würde.