Auch das Argument des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe nicht bloss den Grundtatbestand der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB, sondern den Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 2 StGB erfüllt, müsste nicht zwingend zu einer höheren Bestrafung der Beschwerdefüh-rerin führen. Der Strafrahmen von Art. 125 Abs. 1 StGB ist nämlich identisch mit demjenigen von Art. 125 Abs. 2 StGB. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem Beschwer-deführer auch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG lediglich die Kassationsbeschwerde zuge-standen wäre.