Dieses sprach die Beschwerdegegnerin vom Vor-wurf der fahrlässigen Körperverletzung frei. Das hypothetische Strafmass bei einem Schuld-spruch der Beschwerdegegnerin könnte im Hinblick auf ihr offensichtlich geringes Verschul-den durchaus im Bereich der vom Amtsstatthalter ausgefällten Busse liegen und damit keine Appellation zulassen. Auch das Argument des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe nicht bloss den Grundtatbestand der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB, sondern den Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 2 StGB erfüllt, müsste nicht zwingend zu einer höheren Bestrafung der Beschwerdefüh-rerin führen.